Das Verbot der Folter ist unantastbar
Hans-Ernst Böttcher (Präsident des LG Lübeck):
Das Verbot der Folter ist unantastbar
Seit zwei Wochen erleben wir eine gespenstische Diskussion in Deutschland. Was war der Auslöser? Es ist bekannt geworden, dass der stellvertretende Frankfurter Polizeipräsident ernsthaft daran gedacht und Vorkehrungen dafür getroffen hat, den Tatverdächtigen im Entführungsfall von Metzler durch Zufügung körperlicher Schmerzen zum Geständnis zu bringen. So wurde es ihm jedenfalls angedroht.
Mir scheint, Zweifel an der fachlichen Eignung Herrn Daschners für sein hohes Polizeiamt und an seinen soliden juristischen Grundkenntnissen sind angebracht.
Was sagen die Gesetze?
Wo es Staaten gibt, gibt es Gesetze, nationale, internationale und solche, die sogar im Weltmaßstab gelten.
Der einzelne Staat und die Staatengemeinschaften sind gewiss unerlässlich zur Regelung eines friedlichen, die Interessenkonflikte ausgleichenden Miteinander der Menschen. Zugleich aber ist es eine Erkenntnis, die mit dem Grad der Zivilisation wächst: Wer die Macht hat, neigt dazu, sie über Gebühr zu gebrauchen. Deswegen sind die Staaten, je demokratischer und je rechtsstaatlicher sie sind, einzeln und in ihrer Gesamtheit dazu übergegangen, die Macht des Staates und seiner einzelnen Bediensteten strikten, begrenzenden Regeln zu unterwerfen. Und da man weltweit weiß, dass im Verborgenen, im "stillen Kämmerlein" der Polizeizelle oder des Gefängnisses die Gefahr des Machtmissbrauches besonders groß ist, gibt es zum Thema "Folter" jetzt in Deutschland äußerst klare, verbindliche Regelungen:
Die Strafprozessordnung sagt in ihrem § 136 a: "Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Misshandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose." Schon die Drohung hiermit ist verboten. Dies strikte Verbot hat seinen gesetzlichen Hintergrund in dem höchsten Gesetz der Bundesrepublik Deutschland, im Grundgesetz. Nicht nur erklärt Artikel 1 die Würde des Menschen für unantastbar und schützt Artikel 2 die freie Entfaltung der Persönlichkeit, sondern auch im Grundgesetz - also sozusagen an allerhöchster Stelle - finden Sie eine Vorschrift mit der Klarheit des § 136 a der Strafprozessordnung. In Artikel 104 des Grundgesetzes heißt es nämlich: "Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden."
Diese an Klarheit nicht zu übertreffenden nationalen Regelungen werden noch untermauert durch Artikel 3 und Artikel 15 der Europäischen Menschenrechtskonvention. In Artikel 3 heißt es: "Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden." Artikel 15 der Konvention stellt klar, dass die Rechte aus Artikel 3 unter allen Umständen gelten, und zwar selbst dann, wenn "das Leben der Nation durch Krieg oder einen anderen öffentlichen Notstand bedroht" wird.
Zu der für Deutschland wie ein nationales Gesetz verbindlichen Europäischen Menschenrechtskonvention tritt noch die Erklärung der Vereinten Nationen über den Schutz vor Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung hinzu. Diese Erklärung ist deshalb so bedeutsam, weil sie "Folter" in einer Weise definiert, dass der Frankfurter Vorfall mit Gewissheit darunter fällt, und auch deshalb, weil sie jedem Staat die Verpflichtung auferlegt, "bei der Ausbildung des Strafvollzugspersonals sowie anderer Träger staatlicher Gewalt, die für Häftlinge verantwortlich sein können, sicherzustellen, dass das Verbot der Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe vollständig behandelt wird."
Maßstäbe, nicht "weiches Recht"
Es mag in den Rechtsordnungen der einzelnen Staaten und auch international Normen geben, die bewusst weich und flexibel gehalten sind. Das ist immer dann der Fall, wenn die Normen dem Interessenausgleich dienen und/oder wenn unterschiedliche Rechtsgüter in ihrem Gewicht gegeneinander abgewogen werden müssen. Wir haben in den vergangenen zwei Wochen in der öffentlichen Diskussion erlebt, wie der Versuch unternommen wird, den Frankfurter Vorfall an dieser Elle zu messen.
Das ist aber gänzlich verkehrt.Man braucht kein Jurist zu sein, damit einem ins Auge springt: Die zitierten Vorschriften zum Verbot der Folter und anderer entwürdigender Behandlungs- oder Vernehmungsmethoden sind gerade kein "weiches Recht". Sie setzen vielmehr Maßstäbe. An ihnen ist jegliches staatliches Handeln zu messen.
Auch das ist übrigens im Grundgesetz nochmals ganz deutlich in Artikel 1 Abs. 3 festgelegt: "Die ... Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht". Und zu den Grundrechten zählt auch der oben zitierte Artikel 104 des Grundgesetzes.
Vorschriften wie das Folterverbot, ob in internationalen Verträgen, im Grundgesetz oder in der Strafprozessordnung, werden nicht aufgestellt, damit man sie dann nach Belieben nach dem Motto "Not kennt kein Gebot" relativiert. Sie sollen ohne Wenn und Aber gelten. Das versteht sich schon nach ihrem Wortlaut. Es wird aber noch deutlicher, wenn man die Entstehungsgeschichte des Folterverbots vor allem mit seiner Geltung in der Bundesrepublik Deutschland in den Blick nimmt: Von 1933 bis 1945 hatte sich das Deutsche Reich aus dem Kreis der zivilisierten Nationen verabschiedet. Staatlichangeordneter Terror und noch darüber hinausgehende Exzesstaten waren eine Geißel für ganz Europa und die Welt. Die zitierten Vorschriften der Strafprozessordnung und des Grundgesetzes sind eine ausdrückliche und konsequente Reaktion hierauf. Sie gehören zu den zentralen Vorschriften in der deutschen Nachkriegs-Rechtsordnung, an denen das "Nie wieder!" überdeutlich wird. Der Staat darf eben nicht alles.
Er legt sich und seinen Bediensteten, die allesamt ihren Eid auf das Grundgesetz geschworen haben, Beschränkungen auf in der Erkenntnis, dass nur diese Haltung vor einem Aufweichen des Rechtsstaats und vor dem Rückfall in die Barbarei schützt.
Ganz im Sinne der oben zitierten UN-Anti-Folter-Resolution muss dies den Trägern staatlicher Gewalt immer wieder vermittelt werden und unumstößlicher Maßstab für ihr tägliches Handeln sein.
Richterinnen und Richter als Garanten der Grundrechte
Alle Träger staatlicher Gewalt, aber natürlich ganz besonders die unabhängigen Träger der "Dritten Gewalt", die Richterinnen und Richter haben die Grundrechte der Bürger zu schützen.
Wohlgemerkt: Nicht nur zu respektieren, sondern aktiv zu schützen! Die Richterinnen und Richter sind deshalb so wichtig für die nachhaltige Sicherung des Rechtsstaates, weil sie im Streitfall über auftauchende Einzelfragen zu entscheiden haben. Zu den streitigen Einzelfragen kann die durch den Frankfurter Polizeibeamten aufgeworfene Frage gewiss nicht gehören. Denn hier ist die Lage eindeutig.
Die Richterinnen und Richter sind darüber hinaus aufgerufen, die tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, der europäischen und der Weltrechtsordnung der Öffentlichkeit in einer Weise zu erläutern, die unmissverständlich deutlich macht: Das Folterverbot ist keine variable Größe. Es ist keine gängige Münze, die man je nach politischer Beliebigkeit unterschiedlich handelt. Das Folterverbot ist eine Errungenschaft der zivilisierten Welt, eine Grenzmarke: "Bis hierher und nicht weiter!" Beamte und Richter in der Bundesrepublik Deutschland haben allen historischen Grund, unmissverständlich und unverrückbar darzustellen: Das Verbot der Folter ist unantastbar.


