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Weitere Merkwürdigkeiten

Weitere Merkwürdigkeiten zur Entsorgung des historischen Gebäudes in der Witzlebenstraße

Die Auseinandersetzungen um die Verschandelung des Gebäudes des ehemaligen Reichskriegsgerichts (vormals Reichsmilitärgerichts) gehen weiter.

Das an der Entscheidung maßgeblich beteiligte Landesdenkmalamt hat eine Auskunft über die Einzelheiten erst hinausgezögert, dann unter Berufung auf „Arbeitsüberlastung“ verweigert. Inzwischen ist das Landesdenkmalamt anwaltlich aufgefordert,  das Auskunftsbegehren umgehend zu beantworten. Die Einzelheiten ergeben sich aus der im Folgenden im Faksimile erscheinenden handschriftlichen Mitteilung der Berliner Denkmalschutzbehörde vom 30.8.2007 und dem folgenden Schreiben der Rechtsanwältin Barbara Kramer.

Übrigens hat in dem Gebäude in der Witzlebenstraße im Jahre 1968 auch die Verhandlung des Bundesgerichtshofs in dem berüchtigten Fall des Kammergerichtsrats Rehse stattgefunden. In dem Urteil vom 30. April 1968 stellte der Berliner Strafsenat des BGH mit einer Art juristischer Gebrauchsanleitung die Weichen zu dem folgenden skandalösen Freispruch von Rehse. Rehse, Beisitzer von Roland Freisler, hatte mit 231 Todesurteilen den Beitrag aller anderen NS-Juristen zur Aufrechterhaltung de NS-Unrechtssystems noch übertroffen.

Wenn es um das Gebäude in der Witzlebenstraße geht, scheint Verdrängung in Berlin Tradition zu haben. Als Verdrängungsleistung lassen sich auch der jetzige Umbau des Gebäudes und seine Privatisierung deuten. Mit der Verweigerung, Auskunft über die Einzelheiten der Freigabe für den Umbau zu erteilen, hat das Berliner Landesdenkmalamt diese Verdrängung von Vergangenheit und Nachdenklichkeit fortgesetzt.

Zugleich hat das Berliner Landesdenkmalamt einen, allerdings überaus negativen, Beitrag zu der Aufforderung gesetzt, das Berliner Informationsfreiheitsgesetz von 1999 mit Leben zu erfüllen Das Berliner Informationsfreiheitsgesetz vom Oktober 1999 gewährt jedem Bürger das Recht auf Akteneinsicht und Auskunft gegenüber allen Berliner Behörden, dies sogar ohne daß die Antragsteller ein besonderes Interesse vorbringen müssen. Nach Intention und Begründung des Gesetzes ist dies Ausdruck eines demokratischen Gemeinwesens, für das die Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger am öffentlichen Leben und an den Entscheidungen der Verwaltung unerläßlich ist. Auch soll damit die Kontrolle der Verwaltung durch Bürger erleichtert werden.

Schon nach Artikel 26 der Verfassung von Berlin ist die Verwaltung bürgernah und im demokratischen und sozialen Geist zu führen.

Gegen all diese Pflichten haben die verantwortlichen Beamten des Landesdenkmalamt eklatant und offensichtlich vorsätzlich verstoßen.