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Belastete Vergangenheit - Fragliche Zukunft

Das Rechtsberatungsgesetz
Belastete Vergangenheit – fragliche Zukunft
von Bernd Asbrock

In letzter Zeit stehen das aus dem Jahr 1935 stammende Rechtsberatungsgesetz und seine bisherige Anwendungspraxis durch Staatsanwaltschaften und Gerichte zunehmend in der Kritik. In Frage gestellt wird insbesondere die herrschende Rechtsprechung zu §§ 1 Abs.1, 8 Abs.1 Nr.1 RBerG, wonach jede geschäftsmäßige Rechtsberatung und Rechtsbesorgung ohne Erlaubnis verboten ist, gleichviel ob sie gewerblich oder unentgeltlich erfolgt. Nach der 1945 unreflektiert übernommenen Rechtsprechung des Reichsgerichts soll bei ”Wiederholungsgefahr” bereits ein Einzelfall den Tatbestand verwirklichen und ein Bußgeld bis zu 10.000 DM nach sich ziehen. Der Bundesgesetzgeber hat das Gesetz 1980 (BGBl 1980 I, S. 1503) dadurch noch verschärft, dass er die Möglichkeit der Erlaubniserteilung auf nur wenige Berufsgruppen und Spezialgebiete beschränkt hat.

Während früher nur vereinzelt Widerstand gegen das RBerG formuliert wurde, soll jetzt Licht in jene eigentümliche ”wissenschaftliche Nacht” (Kleine-Cosack NJW 2000,1593 ff) gebracht werden, in der das Gesetz – unter der Obhut der herrschenden Meinung – jahrzehntelang ruhen konnte

Gewichtige Stimmen in der Fachliteratur bezweifeln die Verfassungsmäßigkeit des Verbots der unentgeltlichen Rechtsbesorgung und arbeiten bereits an Vorschlägen ”für die Zeit nach dem Rechtsberatungsgesetz” (König ZRP 2001,409, 411).

Einwände richten sich vor allem gegen die extensive Auslegung des Begriffs ”geschäftsmäßig”; jedenfalls eine verfassungskonforme Gesetzesauslegung wird angemahnt. Kein Wunder, dass die Anwaltschaft, deren Schutz (oder Monopolstellung?) das RBerG wesentlich dienen soll, sich vehement an der Diskussion beteiligt, und das auch kritisch. So wird in einer Fachzeitschrift für Rechtsanwälte die herrschende Gesetzesauslegung sogar als ”heuchlerisch und verlogen” kommentiert (Schneider ZAP 2000,1165,1168). Auch die Rechtsprechung stellt sich nicht mehr einheitlich dar (vgl. LG Dresden NJ 2001,150 ff). Jetzt hat das BVerfG, dem seit ca. 2 Jahren eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung vorliegt, Gelegenheit, über die Zukunft des RBerG’s zu befinden.

Beschwerdeführer ist der Kollege Dr. Helmut Kramer, Richter am OLG Braunschweig i.R., der 1999 durch eine Selbstanzeige den entscheidenden Anstoß zu der neuen Debatte über das Rechtsberatungsgesetz gegeben hat

Anlass zu dieser Selbstanzeige, die letztlich den Weg nach Karlsruhe eröffnete, war die Beobachtung Helmut Kramers, dass das Rechtsberatungsgesetz ”in selektiver Anwendung immer wieder dann zu politischen Zwecken missbraucht wird, wenn Rechtsberatung Behörden unbequem wird, weil rechtlich besonders versierte Bürger ihnen genauer auf die Finger schauen möchten.”

Und in der Tat ist dieser Verdacht naheliegend. Während Konflikte wegen der Zulässigkeit kommerzieller Rechtsberatung sowie die unzähligen alltäglichen Fälle der angeblich auch verbotenen unentgeltlichen Rechtsberatung gegenüber Familienmitgliedern, Freunden und Bekannten von der Praxis weitgehend unbeachtet bleiben, wird das Gesetz jedoch gegen Menschenrechtsorganisationen, Bürgerinitiativen und Mitarbeiter der freien Wohlfahrtsverbände angewendet, die sich in für Rechtsanwälte unattraktiven und wenig lukrativen Bereichen altruistisch engagieren. So kommt es dazu, dass z.B. Mitglieder von amnesty international und von pro asyl, sowie Mitarbeiter von Wohlfahrtsverbänden, die sich zu Fürsprechern von Flüchtlingen oder anderen Hilfsbedürftigen machen, mit Bußgeldverfahren oder zivilrechtlichen Unterlassungsklagen von Anwaltskammern überzogen werden. Zu den ”Verfolgten” gehören auch Pfarrer, die Abschiebehäftlingen rechtlichen Beistand leisten, Sozialarbeiter, die Sozialhilfeempfänger über ihre berechtigten Ansprüche gegenüber Behörden aufklären sowie überhaupt ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger, die die Rechtsberatung ihrer Schützlinge als untrennbaren Teil ihrer sozialen Aufgabe ansehen.

Für diese einseitige Gesetzesanwendung ist auch der Ausgangsfall, der zur Selbstbezichtigung Helmut Kramers führte, ein Beleg.

Eine Justizposse mit ernstem Hintergrund

Vor dem Amtsgericht Braunschweig waren 1998 zwei Pazifisten wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz angeklagt, weil sie andere Totalverweigerer – übrigens mit gerichtlicher Zulassung – verteidigt hatten. Nun trat Helmut Kramer unentgeltlich für sie ein und wurde vom Gericht ebenfalls als Wahlverteidiger nach § 138 Abs. 2 StPO zugelassen. Am Ende seines auf Freispruch lautenden Plädoyers erstattet er am 18.05.1998 Anzeige gegen sich selbst unter Aufzählung eines Sündenregisters, das u.a. die unentgeltliche Beratung von Verwandten und Freunden, der Kollegen und Kolleginnen der Mutlanger Richterblockade von 1987 und die Beratung einer 1996 wegen Rechtsbeugung angeklagten Richterkollegin enthielt (vgl. dazu ötvR Nr. 61 – Ausgabe Sept. 1996 – S. 10; der Text der Selbstanzeige ist in Betrifft Justiz 1998, S. 297 f abgedruckt). Angekündigt wurde von Kramer auch die Verteidigung einer in Berlin wegen ”Öffentlicher Aufforderung zur Gehorsamsverweigerung” im sog. Kosovo-Krieg angeklagten Pazifistin.

Die Braunschweiger Justiz reagierte prompt. Auch der Rechtsbeistand Helmut Kramer erhielt einen Bußgeldbescheid und wurde nach Einspruch seinerseits vom Amtsgericht Braunschweig durch Urteil vom 13.10.1999 zu einer Geldbuße von 600 DM verurteilt. Unerlaubte ”geschäftsmäßige Rechtsberatung” sahen Staatsanwaltschaft und Amtsgericht auch darin, dass Helmut Kramer neun Jahre zuvor (1990) die zunächst untätig gebliebene Staatsanwaltschaft dazu gebracht hatte, das schändliche Todesurteil des Sondergerichts Braunschweig vom Oktober 1944 gegen die im selben Jahre hingerichtete neunzehnjährige Erna Wazinski aufheben zu lassen. Diesen erfolgreichen – und von der damaligen niedersächsischen Justizministerin in einem Dankschreiben gewürdigten – Einsatz Kramers um die Rehabilitierung eines Opfers der Braunschweiger Nazi-Justiz als ein Beispiel verbotener Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten heranzuziehen, ist kaum erträglich – auch wenn Kramer selbst darauf hingewiesen hatte. Einigermaßen kurios erscheint dieses Vorgehen schon deshalb, weil es die Staatsanwaltschaft Braunschweig war, die erst auf die Anregung Helmut Kramers hin das Todesurteil gegen Erna Wazinski hat aufheben lassen und dann u.a. wegen eben dieser Anregung die Verurteilung Kramers erwirkt hat. Vor allem aber zeugt die Verfolgung Kramers von fehlender Sensibilität der Braunschweiger Justiz im Umgang mit der eigenen Vergangenheit. Wird damit doch das beispielhafte Engagement Kramers nachträglich als unrechtmäßig hingestellt.

Die ausführlich begründete Rechtsbeschwerde, in der neben der NS-Herkunft des RBerG insbesondere die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Auslegung des Gesetzes dargelegt wurden, verwarf das OLG Braunschweig ohne ein Wort der Begründung durch Beschluss vom 01.03.2000 als offensichtlich unbegründet, was den Weg für die Verfassungsbeschwerde frei machte.

Inzwischen hat die Staatsanwaltschaft Braunschweig einen weiteren Bußgeldbescheid gegen Helmut Kramer erlassen und diesen darauf gestützt, dass er vor dem Amtsgericht Tiergarten (wieder mit gerichtlicher Zulassung) kostenlos jene Pazifistin verteidigt hatte, die von der Staatsanwaltschaft Berlin wegen Aufforderung zum Ungehorsam anlässlich des sog. Kosovo-Kriegs angeklagt worden war (es erging ein Freispruch). Nach Einspruch verurteilte das Amtsgericht Braunschweig Kramer am 25.07.2001 erneut wegen unerlaubter Rechtsberatung, nun wegen der Wiederholungstat zu einer erhöhten Geldbuße von 1.000 DM. Die in diesem Verfahren erhobene Rechtsbeschwerde harrt seit September 2001 einer Entscheidung des OLG Braunschweig.

Ursprünge in der NS-Zeit

Anlass, das RBerG auf seine Verfassungsmäßigkeit zu befragen oder zumindest die herrschende Meinung zu seiner Auslegung nicht länger unreflektiert zu übernehmen, sollte bereits seine Entstehungs- und Auslegungsgeschichte geben.

Das sog. ”Gesetz zur Verhütung von Missbräuchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung” vom 13.12.1935 war ein nationalsozialistisches Gesetz mit dem in einer gleichzeitig erlassenen Ausführungsverordnung erklärten Ziel, die Juden von jeder Rechtsberatung auszuschließen. Zudem richtete sich das Gesetz gegen alle wegen ihres politischen Dissidententums missliebig gewordenen und deshalb aus Anwaltschaft, Justiz und Verwaltung ausgeschlossenen Juristen. Mit der Beseitigung der antisemitischen Ausführungsverordnung nach 1945 war das Gesetz keineswegs ausreichend „entnazifiziert“. Denn mit dem grundsätzlichen Erlaubnisvorbehalt des § 1 RBerG war von Anfang an bezweckt, jede freie, nicht in das Regime eingebundene unabhängige Verteidigung zu unterbinden und regimekritische Juristen von der Rechtsberatung fernzuhalten. Dies war auch der Grund, warum von dem Verbot nicht einmal Volljuristen und nicht einmal die unentgeltliche Beratung ausgenommen wurden.

Nicht minder belastet ist die Geschichte der Auslegung des Gesetzes, wodurch die bei Schaffung des Gesetzes angelegte Tendenz noch verstärkt wurde. So hat das Reichsgericht (RGSt 72, 313) dazu beigetragen, den ohnehin wenig konturierten Begriff der ”Geschäftsmäßigkeit” durch eine weitgehende Subjektivierung aufzulösen und damit die bis heute herrschende exzessive Auslegung zu begründen, wonach auch beim Vorliegen eines einzigen Falles alles auf die innere Gesinnung ankomme.

(zu den nationalsozialistischen Ursprüngen des Rechtsberatungsgesetzes und dessen Rezeption nach 1945 vgl. ausführlich H. Kramer, KJ 2001, 600 ff u. auch Rasehorn, DRiZ 2000, 442 ff)

Zu den Ungereimtheiten einer blind der ”h.M.” folgenden heutigen Rechtsprechung gehört, dass die gerichtliche Zulassung einer Verteidigertätigkeit nach § 138 Abs. 2 StPO nicht von der Einholung einer Erlaubnis nach dem RBerG entbindet. Nicht nur für den juristischen Laien muss es widersprüchlich und schwer verständlich erscheinen, wenn ein und dasselbe Gericht zunächst die Verteidigertätigkeit des Beistandes ausdrücklich genehmigt und ihn danach – eben wegen der Ausübung dieser Tätigkeit – verurteilt.

Das Rechtsberatungsgesetz auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand

Das RBerG gehört, wie Kleine-Cosack zutreffend fordert, endlich auf den Prüfstand des Verfassungsrechts und auch des EU-Gemeinschaftsrechts (NJW 2000, 1593 ff).

Letzteres ergibt sich schon daraus, dass sich in den Ländern der EU keine dem deutschen Rechts vergleichbar restriktiven Regelungen mit dem Ziel einer Monopolisierung der Rechtsberatung finden.

Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken bestehen wegen der mit dem RBerG verbundenen Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 GG). Diese darf nur bei Vorliegen überragender Gründe des Gemeinwohls eingeschränkt werden. Keiner der mit dem RBerG laut amtlicher Begründung verfolgten Schutzzwecke jedoch vermag die Eingriffe in Art. 2 GG für die Fälle unentgeltlicher altruistischer Rechtsbesorgung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu begründen.

Überwiegend ist von dem ”Schutz der Rechtsuchenden vor unzulänglicher Rechtsberatung” die Rede. In seiner Anwendungspraxis trägt das RBerG allerdings nicht wenig dazu bei, die Rechtlosigkeit von Minderheiten noch zu verstärken. Denn den meisten Anwälten fehlt die Bereitschaft zur Übernahme von Mandaten in Tätigkeitsfeldern, in denen sie sich nicht auskennen und die sich gebührenmäßig und noch weniger im Rahmen der Beratungshilfe wirtschaftlich rechnen. Deshalb ist auch der gelegentlich ins Feld geführte weitere Schutzzweck wenig überzeugend – das ”Interesse an der Erhaltung einer leistungsfähigen Anwaltschaft”. Dabei geht es tatsächlich vorrangig um den verfassungsrechtlich unzulässigen Konkurrenzschutz zu Gunsten der Rechtsanwälte (vgl. BVerfG NJW 1998,3481), weniger um gemeinwohlrelevante Ziele.

Übrigens gibt es in keinem anderen gefahrgeneigten Bereich zum Schutze des Bürgers eine vergleichbare Verbotsregelung für altruistische Hilfestellungen, etwa auf medizinischem Gebiet (vgl. § 2 Heilpraktikergesetz). Gesetzgeberisches Ergebnis einer einflussreichen Lobby?

Nachhaltig beeinträchtigt in ihrer Tätigkeit sind durch das RBerG insbesondere die Verbände der freien Wohlfahrtspflege und ihre Sozialarbeiter. Vielfach lassen sich die allgemeinen sozialen Schwierigkeiten eines Hilfesuchenden gar nicht von seinen rechtlichen Problemen trennen. In solchen Fällen dient die Berufung auf das Gemeinwohl oder den ”Schutz der Rechtsuchenden vor unqualifizierter Rechtsberatung” allzu oft nur der Abwehr als lästig empfundener Gerechtigkeitsansprüche. Letztlich läuft das Verbot der altruistischen Rechtsberatung so auf eine verfassungswidrige Einschränkung bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gesellschaftlich Unterprivilegierter hinaus.

Auch vermag der anerkannte Gesetzeszweck der Sicherung der Reibungslosigkeit von Verwaltung und Rechtspflege vor sachunkundigen Vertretern nicht zu greifen.

Damit ist jedenfalls nicht vereinbar, dass nach dem RBerG selbst Volljuristen daran gehindert sein sollen, sich im Ruhestand altruistisch der Rechtsprobleme anderer anzunehmen und sich zum Fürsprecher von Menschen zu machen, die keinen zur Übernahme des Falles bereiten Rechtsanwalt finden. Dieses Verbot altruistischer, karitativer Rechtsberatung ist im übrigen absolut, da ein pensionierter Volljurist zwar die Zulassung zur Anwaltschaft beantragen könnte, als Anwalt aber nicht honorarfrei tätig werden dürfte (§ 49 b BRAO).

Im Sinne dieses nach h.M. sowohl für Anwälte als auch für Nichtanwälte geltenden absoluten Verbots der altruistischen Rechtsberatung ist es nur konsequent, wenn im Bereich der Rechtsberatung auch die Betätigung von ”Nächstenliebe oder sozialem Engagement” verboten ist (vgl. Rennen-Caliebe, RBerG, 2. Auflage 1992, Rn. 48).

Rasehorn, der bereits 1979 einen Band mit dem bezeichnenden Titel ”Rechtsberatung als Lebenshilfe” herausgegeben hat, ist beizupflichten, wenn er sagt:

”Die mit der Pönalisierung ... uneigennütziger Beratungstätigkeit verbundene Behinderung mag Behörden mit eher obrigkeitsstaatlichem Selbstverständnis durchaus recht sein; mittelbar läuft es auf die Einschränkung von Meinungs- und Versammlungsfreiheit hinaus und auf eine Behinderung des Weges zu einer demokratischen Gesellschaft” (Rasehorn DRiZ 2000,446)

Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken sei i.e. auf die Verfassungsbeschwerde Kramers verwiesen (www.dfg-vk.de/4_3/2000_2_a.htm  oder www.betrifft-justiz.de  ).

RBerG vor dem Aus?

Das Gesetz und seine absurd erscheinende Anwendungspraxis bedürfen nach alledem dringend der Korrektur. Einer verfassungsrechtlichen Überprüfung werden sie voraussichtlich nicht standhalten.

Im Vorfeld gibt es bereits Vorschläge zu einer Gesetzesreform und der überfälligen Anpassung des Rechtsberatungsgesetzes an das Grundgesetz.

Die ASJ hat im Mai 2001 einen Gesetzentwurf vorgelegt, der nur Volljuristen zur unentgeltlichen Rechtsberatung zulassen will, während weitergehende Stimmen die unentgeltliche Rechtsbesorgung gänzlich von einem Verbot freigestellt sehen wollen oder sogar die Abschaffung des RBerG befürworten.

Die Bundesregierung hat auf eine große Anfrage der FDP-Fraktion noch im Sommer 2000 verkündet, dass eine Änderung des Rechtsberatungsgesetzes nicht vorgesehen sei (BT-Drucks. 14/3995). Diese Position dürfte indes kaum mehr haltbar sein. Wird Karlsruhe den Gesetzgeber zum Handeln zwingen?

Man darf (mal wieder) gespannt sein.