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Strafanzeige gegen Herrn Jörg Ziercke, Präsident des Bundeskriminalamts

Thomas Schulte-Kellinghaus                                                                                     05.12.2010

Richter am Oberlandesgericht

Kapellenweg 18 A

79100 Freiburg

 

 

Herrn Leitenden Oberstaatsanwalt

Klaus-Peter Mieth

Mainzer Straße 124

65189 Wiesbaden

 

Strafanzeige gegen Herrn Jörg Ziercke, Präsident des Bundeskriminalamts in Wiesbaden,
wegen des Verdachts der Beihilfe zum Mord

 

Sehr geehrter Herr Leitender Oberstaatsanwalt Mieth,

 

ich erstatte Strafanzeige gegen Herrn Jörg Ziercke und bitte Sie, die erforderlichen Ermittlungen einzuleiten.

  1. Laut Medienberichten (beispielsweise spiegel online und stern.de) wurden am 04.10.2010 in Pakistan in der Nähe der afghanischen Grenze „zehn Islamisten“ durch einen amerikanischen Drohnen-Angriff in einem Haus, in dem sie zu Gast waren, gezielt getötet. Unter den „zehn Islamisten“ sollen sich „fünf“ (stern.de) oder „acht“ (spiegel online) deutsche Staatsbürger befunden haben. Bei mindestens drei der Getöteten ist nach den Medienberichten die Identität bekannt. Es soll sich um Personen handeln, die von deutschen Sicherheitsbehörden als „Gefährder“ eingestuft wurden und im März 2009 von Deutschland nach Pakistan ausgereist sind. Einer oder mehrere der Getöteten sind schon 2001 „ins Visier“ der (deutschen) Ermittler geraten (spiegel online). Den Medienberichten ist direkt oder indirekt zu entnehmen, dass mindestens drei der getöteten deutschen Staatsbürger vor ihrer Ausreise aus Deutschland von deutschen Sicherheitsbehörden als potentiell „gefährlich“ angesehen wurden und dementsprechend von deutschen Sicherheitsbehörden vor der Ausreise nach Pakistan überwacht wurden.

  1. Für die gezielte Tötung dieser Menschen war – laut Medienberichten – das US-amerikanische Militär oder ein amerikanischer Geheimdienst, der solche Tötungen mit ferngesteuerten Drohnen durchführt, verantwortlich. Aus den Medienberichten ist zu schließen, dass den für die Tötung verantwortlichen Personen Informationen vorlagen, dass bestimmte Menschen in einem bestimmten Haus im pakistanischen Grenzgebiet anwesend waren, die nach Meinung von amerikanischem Militär oder Geheimdienst als „gefährlich“ anzusehen waren und daher getötet wurden.

    Nach deutschem Strafrecht dürfte das Geschehen den Tatbestand des Totschlags erfüllen. Da die sich in einem Haus aufhaltenden Menschen kaum mit einer Tötung durch eine Drohne gerechnet haben dürften, und da sie sich dagegen kaum zur Wehr setzen konnten, dürfte wohl zusätzlich das Mordmerkmal der Heimtücke erfüllt sein. Daher besteht der Verdacht eines mehrfachen Mordes. Aus den Medienberichten gibt es keinen Anhaltspunkt für eine strafrechtliche Rechtfertigung (insbesondere Notwehr).

  1. Nach den mir vorliegenden Informationen halte ich es für wahrscheinlich, dass der Präsident des Bundeskriminalamts, Jörg Ziercke, und/oder andere Mitarbeiter deutscher Sicherheitsbehörden zu dieser Straftat vorsätzlich – zumindest mit dolus eventualis – Beihilfe geleistet haben. Ich halte es für wahrscheinlich, dass Mitarbeiter des BKA – auf Grund einer allgemeinen Anordnung, für die der Präsident des BKA verantwortlich ist – jedenfalls bei der Ausreise der betreffenden deutschen Staatsbürger im März 2009 (möglicherweise auch bei anderen Gelegenheiten) die vorhandenen Informationen (insbesondere Reiseziel, Ergebnisse der vorangegangenen Überwachung in Deutschland, und vor allem die Einstufung in Deutschland als „Gefährder“) an amerikanische Sicherheitsbehörden und Geheimdienststellen weitergegeben haben. Solche Informationen des BKA dürften wesentliche Bedeutung für die amerikanischen Dienststellen gehabt haben bei der Frage, welche Personen an welchem Ort in Pakistan als Ziel für eine gezielte Tötung ausgesucht werden.Wenn – was ich auf Grund konkreter Indizien annehme (s,. u.) – Informationen über die deutschen Staatsbürger an eine amerikanische Sicherheitsbehörde oder einen amerikanischen Geheimdienst (oder an andere ausländische Geheimdienste) weitergegeben wurden, liegt ein bedingt vorsätzliches Handeln deutscher Amtsträger – insbesondere von Herrn Jörg Ziercke als Verantwortlichem des BKA – nahe. Jeder Zeitungsleser weiß, wie amerikanische Geheimdienste und amerikanisches Militär nicht selten mit Menschen umgehen, die sie auf Grund oft ungeprüfter und diffuser Informationen als „gefährlich“ einstufen. Ich gehe davon aus, dass auch Herr Ziercke und die Mitarbeiter der deutschen Sicherheitsbehörden das so einschätzen. Wer einen Menschen gegenüber amerikanischen Sicherheitsbehörden als angeblichen oder möglichen „Gefährder“ namhaft macht, liefert diesen Menschen der Möglichkeit einer nicht kontrollierbaren Tötung aus, sobald die amerikanischen Dienste die Möglichkeit zu einem solchen Handeln haben, und die Tötung aus „Sicherheitsgründen“ im sogenannten „Krieg gegen den Terror“ für opportun halten.

  1. Der in dieser Strafanzeige geäußerte Verdacht gründet sich auf Aussagen von Herrn Ziercke, die dieser als Referent auf einer Veranstaltung der Justizpressekonferenz in Karlsruhe bereits vor mehren Jahren (nach meinen Recherchen im Internet am 21.06.2006) getätigt hat. Ich war bei dieser Veranstaltung anwesend. An bestimmte Äußerungen von Herrn Ziercke kann ich mich noch gut erinnern, weil ich bereits damals über diese Äußerungen entsetzt war. Ich habe in der Zwischenzeit das Referat von Herrn Ziercke im Internet recherchiert. Die von mir im folgenden wiedergegebenen Äußerungen von Herrn Ziercke finden sich in der schriftlichen Version seines Referats nicht. Die Äußerungen von Herrn Ziercke ergaben sich – ganz oder überwiegend – im Rahmen der Diskussion auf entsprechende Nachfragen nach Abschluss seines Referats. Ich kann mich an folgende Angaben von Herrn Ziercke erinnern

    • Die deutschen Sicherheitsbehörden (insbesondere das BKA) überwachen in Deutschland Menschen, die sie als potentiell gefährlich im Hinblick auf eventuelle terroristische Straftaten einstufen.
    • Wenn eine solche Person aus Deutschland ausreist – und das ist die entscheidende Information für den von mir geäußerten strafrechtlichen Verdacht gegen Herrn Ziercke – geben die deutschen Sicherheitsbehörden Informationen über diese Person an ausländische Dienststellen, insbesondere in den USA, weiter.
    • Herr Ziercke hat diese Verfahrensweise (Informationsweitergabe bei der Ausreise eines „Gefährders“ aus Deutschland) bei der Veranstaltung in Karlsruhe nicht als mögliche Maßnahme im Einzelfall, sondern als eine generelle Praxis dargestellt.
    • Nach meiner Erinnerung umfassen die weitergegebenen Informationen insbesondere das Reiseziel der betreffenden Person. Ich habe Herrn Ziercke so verstanden, dass darüber hinaus weitere Informationen (Ergebnisse der Überwachung in Deutschland, konkrete Einschätzung der Gefährlichkeit) an die ausländischen Dienststellen weitergegeben werden.
    • Die Verfahrensweise (Weitergabe von Informationen an ausländische Dienststellen) erfordert keinen Anfangsverdacht einer Straftat gegen die betreffende Person. Grundlage ist allein eine – von Herrn Ziercke nicht weiter konkretisierte – Einschätzung der „Gefährlichkeit“ der betreffenden Person. Die Weitergabe von Informationen an ausländische Dienststellen soll gerade dann erfolgen, wenn die deutschen Behörden keine rechtliche Grundlage haben, um gegen die betreffende Person im Inland etwas zu unternehmen.
    • Die Weitergabe von Informationen über (angeblich oder möglicherweise) “gefährliche“ Menschen erfolgt nach Angaben von Herrn Ziercke nicht nur gegenüber amerikanischen Behörden, sondern auch gegenüber Behörden und Diensten sogenannter „Problemstaaten“.
  1. Ich bitte Sie darum, im Rahmen der erforderlichen Ermittlungen festzustellen, welcher Informationsaustausch zwischen dem Bundeskriminalamt und ausländischen Dienststellen über die in Pakistan getöteten deutschen Staatsbürger stattgefunden hat. Sollte sich – entgegen meiner Vermutung – herausstellen, dass für den Informationsaustausch nicht das Bundeskriminalamt sondern andere deutsche Behörden (Verfassungsschutzbehörden oder Bundesnachrichtendienst) verantwortlich waren, bitte ich darum, das Ermittlungsverfahren gegen die dort verantwortlichen Personen zu richten.

  1. Bei den Medienberichten über die gezielte Tötung deutscher Staatsbürger in Pakistan am 04.10.2010 fällt zudem auf, dass die Medien sehr schnell über die getöteten Personen und deren Vergangenheit ganz oder teilweise informiert waren. Die zeitnahen Informationen dürften von deutschen Sicherheitsbehörden stammen. Das führt zu der m. E. naheliegenden Frage, zu welchem Zeitpunkt deutsche Sicherheitsbehörden (BKA, Verfassungsschutzbehörden oder BND) von amerikanischen Dienststellen über den Drohnenangriff informiert wurden. Wenn deutsche Behörden vor dem Angriff informiert wurden, waren sie verpflichtet, die deutschen Staatsbürger in Pakistan – unabhängig davon, ob sie als „Gefährder“ eingestuft wurden – vor der beabsichtigten Tötung zu warnen. Ein Unterlassen dürfte strafrechtlich entweder Beihilfe zum Mord durch Unterlassen oder – mindestens – unterlassene Hilfeleistung sein.

  1. Niemand möchte terroristischen Anschlägen in Deutschland Vorschub leisten. Sorge oder Angst vor solchen möglichen Anschlägen dürfen aber nicht dazu führen, dass elementare rechtliche und menschliche Prinzipien von deutschen Sicherheitsbehörden missachtet werden. Einem aktuellen Ausdruck des BKA entnehme ich, dass das BKA derzeit 131 Personen als „Gefährder“ einstuft, und 274 Personen als „relevante Personen“ im Hinblick auf terroristische Gefahren.

    • Niemand in Deutschland kennt die Kriterien für diese Einstufungen.
    • Niemand weiß, welche Personen beim BKA für die Entscheidungen verantwortlich sind.
    • Niemand kennt im Einzelfall die Tatsachen, die für die Einstufung als „Gefährder“ oder als „relevante Person“ maßgeblich sind.
    • Niemand weiß, auf welche Weise die maßgeblichen Tatsachen ermittelt wurden, welche Unsicherheiten und Fragwürdigkeiten dabei eine Rolle gespielt haben können.
    • Niemand weiß, ob politische Gründe oder bestimmte Interessen ausländischer Geheimdienste zu falschen Informationen für die Einschätzung als „Gefährder“ geführt haben können.
    • Die Betroffenen haben keine Chance, sich gegen eine Einstufung als „Gefährder“ zu wehren.
    • In Deutschland haben sogenannte (oder angebliche) „Gefährder“ eine Chance auf eine rechtsstaatliche Behandlung, wenn beispielsweise ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.
    • Wenn jedoch deutsche Behörden, insbesondere das Bundeskriminalamt, einen sogenannten oder angeblichen „Gefährder“ gegenüber ausländischen Behörden oder Geheimdiensten namhaft machen, dann bedeutet dies, dass die betreffende Person bei einer Ausreise aus Deutschland vogelfrei wird, wobei man den Begriff „vogelfrei“ an dieser Stelle durchaus ähnlich verstehen darf, wie er im Mittelalter gebraucht wurde. Und die Verantwortlichen der deutschen Behörden kennen diese Konsequenz; denn die Art und Weise, wie andere Staaten und deren Behörden im sogenannten „Krieg gegen den Terror“ agieren, ist in Deutschland allgemein bekannt.

Sollten die Ermittlungen längere Zeit in Anspruch nehmen, wäre ich für eine Zwischennachricht dankbar.

 

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Schulte-Kellinghaus