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Zur Pönalisierung der informellen Rechtsberatung durch das Rechtsberatungsgesetz

von Dr. Theo Rasehorn, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht a.D., Bonn

Im Gedenken an den "Vater der deutschen Richtersoziologie", den jüdischen Rechtsanwalt und nebenamtlichen Arbeitsgerichtsvorsitzenden Ludwig Bendix, 1877 - 1954* Ein Gesetz im Dunkeln, das keiner erhellen will.

§§ 1, 8 Rechtsberatungsgesetz bedrohen mit Geldbuße bis zu 10.000,-- DM, wer "geschäftsmäßig" andere rechtlich berät oder sonst fremde Rechtsangelegenheiten ohne Erlaubnis besorgt. Seit einer Gesetzesveränderung von 1980 darf die Erlaubnis an niemand mehr erteilt werden, ausgenommen Versicherungsberater, Frachtprüfer und die Angehörigen der anderen in § 1, Satz 2, Ziff. 1 - 6 aufgeführten Berufe. Die Befähigung zum Richteramt reicht als Voraussetzung für die Erlaubniserteilung nicht aus. Das Tatbestandsmerkmal der "Geschäftsmäßigkeit" der Rechtsberatung verdunkelt die Fragwürdigkeit des Verbots, insbesondere des Verbots auch der unentgeltlichen Rechtsberatung. Nach der erst vom Reichsgericht im Jahre 19381 begründeten und nach 1945 unreflektiert aufrechterhaltenen herrschenden Meinung genügt zur Annahme von Geschäftsmäßigkeit schon ein einziger Fall, wenn mit Wiederholungen gerechnet werden kann. Wiederholungsgefahr wird bereits angenommen, wenn der Bürger erklärt, er werde auch künftig in Rechtsnot geratenen Bürgern seinen Rat nicht versagen. Als Gesetzeszwecke angeführt werden stereotyp und ohne Differenzierung zwischen kommerzieller und altruistischer Rechtsberatung der "Schutz der Rechtsuchenden vor unzulänglicher Rechtsberatung", die "Erhaltung einer leistungsfähigen Anwaltschaft" und die "Sicherung der Reibungslosigkeit von Verwaltung und Rechtspflege". Eine vergleichbare Regelung gibt es in keinem anderen europäischen Land. In den meisten EU-Staaten, auch in den USA und den meisten anderen Staaten der Welt ist sogar die gewerbliche Rechtsberatung weitgehend gestattet2, obgleich sich für die kommerzielle Rechtsberatung noch am ehesten Argumente für eine Kontrolle zum Schutz der Rechtsuchenden finden ließen. Die unter diesen Umständen zu erwartende fundierte Auseinandersetzung mit dem für und wider des Verbots sucht man in Rechtsprechung und Kommentarliteratur vergeblich. Auch die verfassungsrechtliche Problematik wird nicht in den Blick genommen. Zutreffend beschreibt Rechtsanwalt Kleine-Cosack diesen Mangel an Problematisierung des RBerG: "Rechtswissenschaftlich ruhte es in einer eigentümlichen 'wissenschaftlichen Nacht'; Kommentatoren wie Judikatur beschränkten sich auf seine unkritische Fortschreibung bzw. Verteidigung. Die grundsätzliche rechtliche Problematik geriet jedoch nicht ins Blickfeld".3 Hier gilt tatsächlich der von den Rechtspraktikern gern belächelte Ausspruch der Lehre: "Es gibt nichts Praktischeres als eine gute Theorie." Hätten wir diese für das RBerG gehabt, wäre der Rechtspflege vieles Bedenkliche, ja Törichte erspart geblieben. Das Gesetz steht wie ein sperriges Möbel in unserem Rechtsraum; aber es scheint weniger Mühe zu machen, drumherum zu gehen, als es zu entfernen. So sagt fast jeder Anwalt, er halte das Gesetz für überflüssig; nur die organisatorische Anwaltschaft hält sich bedeckt, wenn die Aufhebung des Gesetzes verlangt wird. Angesichts der Lobby im Bundestag hält sich auch das Bundesjustizministerium mit einer Gesetzesinitiative zurück. Weshalb auch die umständliche Maschinerie eines Gesetzesvorhabens anlaufen lassen, wenn das RBerG ohnehin von der Praxis in den meisten - aber eben nicht in allen - Übertretungsfällen ignoriert wird? Aus der Praxis hört man von befremdlichen Vorkommnissen, bei denen karitativ, altruistisch handelnde Bürger mit dem Rechtsberatungsgesetz bedroht und mitunter mit Bußgeldverfahren oder zivilrechtlichen Unterlassungsklagen überzogen werden: Mitglieder von amnesty international, von Pro Asyl, Mitarbeiter des Caritas-Verbandes und anderer Wohlfahrtsverbände, die sich zum Fürsprecher von Flüchtlingen oder anderen Hilfsbedürftigen machen; Pfarrer, die Abschiebehäftlingen rechtlichen Beistand leisten; Sozialarbeiter, die ihre vom Sozialamt mit mitunter unrichtigen Auskünften zur Anspruchslage abgefertigten Schützlinge aufklären; Bürgerprojekte zugunsten Obdachloser; Senioren- und Arbeitslosengruppen; Pazifisten, insbesondere Totalverweigerer, die sich zu lockeren Vereinigungen zusammengeschlossen haben und sich dabei untereinander auch rechtsberatend beistehen; Selbsthilfegruppen von Patienten oder Rechtsuchenden, die sich - ob zu recht oder unbegründet - als Opfer von Kunstfehlern ihrer Ärzte oder ihrer Rechtsanwälte sehen; überhaupt viele ehrenamtlich tätige Bürger, die die Rechtsberatung ihrer Schützlinge als untrennbaren Teil ihrer Aufgabe ansehen. Häufig handelt es sich dabei um die Beratung oder Vertretung von sozial Schwachen, deren Vertretung von Rechtsanwälten nicht oder nur ungern übernommen wird. Von Personen, die - wie viele Flüchtlinge - oftmals mit Bezügen weit unter dem Sozialhilfesatz auskommen müssen, geht der Anwaltschaft keine einzige Mark verloren. Damit geht in diesem Bereich mit rechtlicher Unterversorgung auch der verfassungsrechtlich ohnehin unhaltbare, meist verklausuliert vorgetragene Hinweis auf das Gebühreninteresse der Anwaltschaft ins Lehre. Gewiß sehen es manche Behörden weniger gern, wenn Anspruchsberechtigte allzu gut über ihre Rechte aufgeklärt sind. Auch nimmt das Engagement in einigen Selbsthilfegruppen mitunter querulatorische Züge an. Das kann Behörden oder kritisch angegangenen Berufsgruppen lästig fallen. Solche bloße Lästigkeit rechtfertigt aber im demokratischen Rechtsstaat nicht, die uneigennützige Rechtsberatung zu unterbinden. Es mag sein, dass es nur selten zu einer rechtskräftigen Aburteilung altruistischer Rechtsberatung kommt. Die dem Verfasser bekanntgewordene Praxis gibt aber zu der Feststellung Anlaß, dass manche Behörden in selektiver Verfolgungspraxis bevorzugt zu der Waffe des RBerG greifen, wenn uneigennützig handelnde Bürger oder Bürgerinitiativen Behörden genauer auf die Finger sehen oder einfach nur dabei helfen, dass sozial und damit auch rechtlich Schwache ihre Rechte überhaupt wahrnehmen können. Unausgesprochener Schutzzweck des Gesetzes ist dann nichts anderes als das Behördeninteresse an einer möglichst bequemen konfliktfreien Abwehr von Bürgerrechten. Manche Ausländerämter zeigen sich auch besonders verärgert, wenn eine Flüchtlings-Hilfsorganisation einen Asylbewerber z.B. davor bewahrt hat, eine Rechtsmittelfrist zu versäumen. Auch kommt es immer wieder zu allzu schnell erwirkten Hausdurchsuchungen bei Bürgern und Bürgerinitiativen mit rein altruistischer Betätigung. Zwar werden die Verfahren später meist eingestellt; der - sich auch auf andere Gruppen auswirkende - Einschüchterungseffekt ist aber zunächst erreicht. Zur Entstehungsgeschichte des RBerG.

Das Gesetz hat - heute noch so im "Schönfelder" aufgeführt - den 13.12.1935 als Entstehungsdatum; damals hieß es noch "Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung". Das Datum verpflichtet zur Nachdenklichkeit. Bis zur NS-Zeit herrschte das Prinzip der freien Rechtsberatung. Nicht einmal in der autoritären Monarchie gab es ein Verbot der nichtanwaltlichen Rechtsberatung. Wer sie gewerblich ausübte, wie die "Rechtskonsulenten", hatte dies lediglich bei der Ordnungsbehörde gegen Aushändigung des sog. Gewerbescheins anzumelden. Nur bei konkret, insbesondere durch strafgerichtliche Verurteilung erwiesener persönlicher Unzuverlässigkeit, konnte die Rechtsberatung untersagt werden (§ 35 GewO a.F.). Wenn gleichwohl Apologeten des RBerG die Vorschrift des § 35 GewO a.F. zum Vorläufer des RBerG erklären4, denkt man unwillkürlich an das Bedürfnis mancher Kommentatoren fragwürdiger Gesetze, sich nicht um ihre Arbeitsgrundlagen zu bringen. Welchen Bruch das rigorose Verbot der Rechtsberatung mit der liberalen Tradition bedeutete, brachte dagegen der Ministerialrat im Reichsjustizministerium Martin Jonas auf den nationalsozialistischen Punkt. Für ihn erklärte sich die frühere Regelung aus dem "liberalen Grundsatz der Gewerbefreiheit, und damit war praktisch jeder Versuch der Änderung im parlamentarischen Zeitalter ein vergebliches Unterfangen."5 Verständlicher wird das Gesetz aus der Leidensgeschichte jüdischer und anderer politisch mißliebiger Rechtsanwälte. Dafür soll hier Ludwig Bendix stehen. Er war einer der ersten Berliner Anwälte, deren Zulassung von der Anwaltskammer widerrufen wurde, Ende Mai 1933. Am 2. Juni 1933 wurde er wegen Verteidigung eines Kommunisten - politisch war Bendix ein liberaler Sozialdemokrat - verhaftet und für drei Monate in einem KZ in Brandenburg inhaftiert. Nach der Entlassung begann er eine rechtsberatende Tätigkeit. In einem Rundschreiben verwies er darauf, dass er früher als Rechtsanwalt und Notar und Fachanwalt für Arbeitsrecht sowie als nebenamtlicher Vorsitzender beim Arbeitsgericht Berlin tätig gewesen sei. In einem deshalb gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das UWG wurde er zwar schließlich freigesprochen. Am 30. Juli 1935 wurde er aber erneut in ein KZ verschleppt, diesmal nach Dachau, wo der fast Sechzigjährige ungewohnte schwere körperliche Arbeiten leisten mußte. Erst im Mai 1937 wurde er entlassen, unter der Auflage, binnen zwei Wochen Deutschland zu verlassen.6 Ludwig Bendix gelang noch rechtzeitig die Ausreise nach Israel. Nach dem Krieg holte sein Sohn Reinhard seine Eltern nach Kalifornien. Eingelebt hat sich Reinhard Bendix weder in Israel noch in den USA. Seine Heimat sah er in der deutschen Geistes- und Rechtskultur. Der damals neunzehnjährige Sohn schildert, wie sich 1935 nach dem vergleichsweise "ruhigen" Jahr 1934 die Judenverfolgung wieder verschärfte. Am 15. September 1935 wurde in Nürnberg neben dem Blutschutzgesetz das Reichsbürgergesetz erlassen, durch das Juden die deutsche Staatsangehörigkeit aberkannt wurde. Im Zuge der stufenweisen Entrechtung der jüdischen Anwälte waren schon zuvor die meisten Juden aus der Anwaltschaft ausgeschlossen worden, dazu eine Reihe anderer nicht systemkonformer Anwälte. Durch das RBerG sollten diese aus "rassischen", aber auch die aus anderen politischen Gründen aus Anwaltschaft, Justiz und Verwaltung hinausgeworfenen Juristen an jeglicher privater Beratungstätigkeit gehindert werden. Vorsorglich hieß es in § 5 der 1. AusführungsVO zum RBerG, dass Juden niemals eine Rechtsberatungserlaubnis erteilt werden dürfe. Die Absicht, alle nicht systemkonformen Juristen an jeglicher rechtsberatenden Tätigkeit zu hindern, kam in zahlreichen unmaskierten Äußerungen unverhohlen zum Ausdruck.7 Angesichts dieser Entstehungsgeschichte mit ihrer nicht zu bestreitenden "partiell faschistoiden Zielsetzung"8 muß es erstaunen, dass der demokratische Gesetzgeber nicht zu dem Rechtszustand vor 1935 zurückgekehrt ist, sondern sich neben unbedeutenden inhaltlichen Änderungen damit begnügt hat, den ominösen Namen "Rechtsberatungsmißbrauchgesetz" mit "Rechtsberatungsgesetz" ins Positive zu wenden. Auch die Rechtsprechung hat nicht versucht, zu der noch in dem Referentenkommentar von Jonas (1935) vorgeschlagenen einschränkenden Interpretation des Begriffs der Geschäftsmäßigkeit zurückzufinden, sondern hat die exzessive Auslegung des Reichsgerichts kritiklos übernommen. Das RBerG - löcherig wie ein Schweizer Käse.

Politik und Wirtschaft haben sich die Bevormundung durch das RBerG nicht gefallen lassen und für legale Ausnahmetatbestände gesorgt (vgl. §§ 3 - 7, auch § 1 S. 2 RBerG). Im Wege der Rechtsfortentwicklung sind weitere Ausnahmen hinzugekommen. So hat das Bundesverfassungsgericht in dem Masterpat-Beschluß9 ausgeführt: "Entwickeln sich Spezialberufe, die auf kleine und einfach zu beherrschende Ausschnitte anderer Tätigkeiten mit festgelegtem Berufsbild beschränkt sind, ist deren Verbot nur erforderlich, wenn dies ernsthaft einer Gefahrenabwehr dient." Anscheinend bedarf es nur einer ausreichenden wirtschaftlichen Relevanz mit durchsetzungsfähiger Lobby, bis sich Gesetze oder ihre Anwendung ändern. Anders steht es mit der Wahrnehmung der sozialen Relevanz von Sozialarbeit und bürgerrechtlichen Aktivitäten. Deshalb bleibt deren Tätigkeit bis heute eines der Hauptanwendungsgebiete des RBerG. Im übrigen hat der Zersetzungsprozeß des RBerG nach den zutreffenden Feststellungen von Kleine-Cosack aber ein beträchtliches Ausmaß erreicht; es gleiche eher einem Schweizer Käse.10 Damit hat das Gesetz längst auch seine wirtschaftspolitische Ordnungsfunktion verloren, die man ihm vielleicht hätte zuweisen können, nämlich die Regelung der Einkommensströme bei den juristischen Professionen. Verbandsfunktionäre kümmern sich natürlich nicht darum, wie die Gerichtspraxis mit einem derart kompliziert gewordenen Gesetz fertig werden soll. Es gibt wohl wenig Gesetze, bei denen Gesetzgeber und Anwendungspraxis es geschafft haben, mit einer Mindest-Paragraphenanzahl eine derartig unübersichtliche Rechtslage zu bewirken. Vielleicht liegt hier eine der Ursachen dafür, warum man dem merkwürdigen Gesetz bislang kaum auf den rechtsgeschichtlichen und verfassungsrechtlichen Grund gegangen ist. Schwerpunkt der Gerichtspraxis: Die unentgeltliche Rechtsberatung Konflikte wegen der Zulässigkeit kommerzieller Rechtsberatung gelangen kaum noch zu den Gerichten. Anders steht es mit der unentgeltlichen, altruistischen Rechtsberatung. Ihr Verbot erscheint besonders anstößig. Mit dem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) läßt sich das Verbot schwerlich vereinbaren. Wollte der Gesetzgeber den Bürger bevormundend vor besonders gefahrenträchtigen Hilfestellungen durch andere schützen, hätte er viel zu tun: Verwandte und Nachbarn helfen Verwandten und Nachbarn kostenlos z.B. bei Hausumbauten, elektrischen Installationen und KFZ-Reparaturen. All diese mit erheblichen Gefahren auch für unbeteiligte Dritte verbundenen Leistungen sind, solange kostenlos erbracht, nicht verboten. Selbst das Heilpraktikergesetz (von 1939!) verbietet nicht die unentgeltliche Heilbehandlung, obwohl diese im Unterschied zu einer unzulänglichen Rechtsberatung zu Schäden an Gesundheit und Leben führen kann. Der Barmherzige Samariter des Lukas-Evangeliums dürfte - in die Bundesrepublik des Jahres 2000 versetzt - dem Beraubten zwar medizinische Hilfe, dies auch wiederholt, nicht aber auch rechtliche Hilfe angedeihen lassen. Die Rechtsberatung ist der einzige Bereich, in dem der Gesetzgeber dank einer einflußreichen Lobby die Information und sonstige Hilfestellungen unter Bürgern weitgehend verboten hat. Das RBerG als Kontrollinstrument gegenüber Bürgerinitiativen? Das Verbot der altruistischen Rechtsberatung läuft auf eine verfassungswidrige erhebliche Einschränkung bürgergesellschaftlichen Engagements bei der Hilfe für gesellschaftliche Unterprivilegierte hinaus. Soziale Hilfsbereitschaft läßt sich wirksam nicht unabhängig von außerinstitutionellen Hilfestellungen beim Zugang zum Recht betätigen.11 Bürgerinitiativen sind seit den siebziger Jahren zu einer nicht mehr wegzudenkenden Bewegung für das politische und soziale Bewußtsein der Gesellschaft geworden. In Bosnien, Kosovo und vielen anderen Ländern sind hunderte von Bürgerinitiativen - hier als Nichtregierungsorganisationen (NRO oder NGO) bezeichnet - tätig. Ärzte ohne Grenzen, Cap Anamour, Welthungerhilfe sind allgemein bekannt. Daneben gibt es eine Fülle von Initiativen, hinter denen oft nur wenige Personen stehen, die aber gleichwohl wertvolle humanitäre und völkerverbindende Arbeit leisten. Insoweit gibt es auch allgemeine Zustimmung. Tolerant verhalten sich die für die Anwendung des RBerG zuständigen Behörden auch gegenüber örtlichen Initiativen gegen behördliche Baumaßnahmen, gegen Belastung von Anwohnern bei Verkehrsumleitungen oder etwa gegen die Errichtung einer Behindertenstätte. Bei solchen Initiativen, bei denen nicht immer das Gemeinwohl, sondern oft eher das Eigenwohl im Vordergrund steht, wird Rechtsberatung nicht behindert. Das Wohlwollen bei der Anwendung des RBerG läßt aber alsbald nach, wenn sich Bürgerinitiativen gegen behördliche Diskriminierung von Ausländern oder die Benachteiligung von Sozialhilfeberechtigten durch Sozialämter oder gegen einen deutschen Kriegseinsatz richten oder für ein Kirchenasyl eintreten oder - am Beispiel konkreter Fälle - auf Defizite bei der Anwalts- und Notaraufsicht aufmerksam machen. Tatsächlich muß allen Bürgerinitiativen der Austausch in Rechtsfragen zugestanden werden. Gemeinsam ist allen Initiativen das Agieren in der Öffentlichkeit: Protestaktionen, Pressekonferenzen und -kampagnen, Zeitungsartikel und Leserbriefe. Bei der immer stärkeren rechtlichen Durchnormierung aller Lebensbereiche ist ihnen gemeinsam auch, dass sich ihre Ziele nicht unabhängig von der Beantwortung von Rechtsfragen und von der Durchsetzung von Rechtspositionen erreichen lassen. Ihnen stehen aber durchweg Behörden und Organisationen gegenüber, die mit Rechtskundigen besetzt sind, sofern es sich nicht ohnehin um Gerichte und deren Entscheidungen handelt. Bei dieser rechtlichen Ausrüstung der Gegenseite leuchtet ein, dass Bürgerinitiativen einen großen Bedarf an Rechtsberatung haben. Im günstigsten Fall kann dieser über einen Rechtsanwalt in den eigenen Reihen gedeckt werden; einen Anwalt eigens gegen Honorar zu engagieren, reichen die Mittel kleinerer Initiativen meist nicht aus; sie arbeiten ohnehin oft nach dem Prinzip der "Selbstausbeutung". Deshalb wenden sie sich an sympathisierende Juristen und andere Bürger mit Rechtserfahrung und Bereitschaft zur altruistischen Tätigkeit. Die mit der Pönalisierung solcher uneigennützigen Beratungstätigkeit verbundene Behinderung mag Behörden mit eher obrigkeitsstaatlichem Selbstverständnis durchaus recht sein; mittelbar läuft es auf die Einschränkung von Meinungs- und Versammlungsfreiheit hinaus und auf eine Behinderung des Weges zu einer demokratischen Gesellschaft. Juristen - eine Gefahr für die Allgemeinheit?

Der auch von den entschiedensten Apologeten des RBerG in den Vordergrund gestellte Schutzzweck des Gesetzes - Schutz der Rechtsuchenden vor unqualifizierter Beratung - greift bei einer Personengruppe von vornherein nicht: bei den Volljuristen. Dass das Verbot selbst der unentgeltlichen Rechtsberatung auf sie erstreckt worden ist12, läßt sich mit noch so feingesponnener Begrifflichkeit nicht rechtsstaatlich plausibel machen, etwa mit dem Hinweis, dass nur zugelassene Rechtsanwälte der Standesaufsicht unterstünden. Das Verbot der unentgeltlichen Rechtsberatung sogar für Juristen läßt sich überhaupt nur daraus erklären, dass den NS-Machthabern die kritische juristische Intelligenz gerade auch dort gefährlich erschien, wo sie sich lediglich altruistisch betätigte. Nach weit verbreiteter Meinung fallen übrigens auch Hochschullehrer13 und Abgeordnete unter das Verbot der "geschäftsmäßigen" Rechtsberatung. Abgeordnete dürfen also Rechtsrat suchenden Bürgern nicht helfen. Der von der Anwaltslobby14 erteilte Rat, Juristen mit karitativen Ambitionen sollten sich als Anwalt niederlassen, läßt sich nicht verwirklichen. Der Jurist als Rechtsanwalt darf nicht nur "geschäftsmäßig" handeln, sondern muß im Hinblick auf § 49 b aus der Anwendung seiner beruflichen Fähigkeiten "ein Geschäft machen." Uneigennützige Rechtsberatung ist also selbst dem Volljuristen unter keinen Umständen gestattet, angeblich "zum Schutz des Recht suchenden Bürgers." Der Bürger wird diese Begründung als blanken Hohn empfinden. Beschränkung der freien Entfaltung der Persönlichkeit.

Lesern dieses Beitrages wird klar geworden sein, dass hier ein Rechtsproblem beschrieben worden ist, das sie vielleicht selbst betrifft. Haben sie nicht schon selbst wiederholt gegen das RBerG verstoßen? Auskunft einem Bekannten gegeben, der um Rat bei seiner Ehescheidung bat, ein Zweiter wollte wissen, wie er sich in einer Mietangelegenheit verhalten solle, der Dritte hatte Schwierigkeiten mit seinem Hausbau. Wer möchte schon als Beispiel mangelnder Hilfsbereitschaft gelten und Freundschaften aufs Spiel setzen! Zur gesellschaftlichen Kommunikation gehört der Austausch von Lebens- und Berufserfahrung. So wird der Jurist den gerade anwesenden befreundeten Arzt nach der Behandlung einer kleinen Verletzung fragen, den Handwerksmeister nach der Behebung eines kleinen Wohnungsschadens. Der Rat wird gern erteilt und ist in all diesen Fällen nicht verboten. Dem Freund zu helfen ist selbstverständlich. Der Jurist soll hingegen, wenn er aufgrund seines Berufswissens helfen soll, schweigen und an einen Rechtsanwalt verweisen? Die Kommentare verhalten sich ausweichend. Zwar soll ein gelegentlicher Freundschaftsdienst nicht unter das RBerG fallen15, doch muß der Jurist damit rechnen, dass der Freund beim nächsten Zusammentreffen über den Fortgang seines Falles spricht. Schon ist man nach herrschender Meinung bei der Geschäftsmäßigkeit angekommen. Da kennen die Kommentare und manche Gerichte keine Nachsicht mehr. So soll sich auch der Ehemann strafbar machen, der Geschäfte seiner Frau besorgt, der Sohn die seiner bejahrten Mutter.16 Nach herrschender Meinung nimmt die Tatsache, dass der Bürger mit dem Dritten in enger persönlicher, insbesondere familiärer Beziehung steht (z.B. Ehegatte, Eltern, Verlobter) seiner Tätigkeit nicht das Merkmal der Geschäftsmäßigkeit.17 Wie wirkt sich im freundschaftlichen Kontakt die Verweigerung des Rates unter Verweisung an einen Rechtsanwalt aus? Der Freund ist natürlich höchst befremdet. Auch der Hinweis auf ein Gesetz aus dem Jahre 1935 mit dem Zwang zum Anwaltsgang wird ihm die Verweigerung eines selbstverständlichen Freundesdienstes nicht verständlicher machen. Wer will schon mit einem grauen Paragraphenmenschen zu tun haben, der einem in wichtigen Fragen nicht helfen darf? Es ist überfällig, das RBerG den Anforderungen des Grundgesetzes anzupassen. Vielleicht sollte es sogar ganz aus der rechtspolitischen Landschaft entfernt werden, bevor es durch das BVerfG, spätestens durch den EuGH zu Fall gebracht wird.18

 

* Vgl. Reinhard Bendix: Von Berlin nach Berkeley. Deutsch-jüdische Identitäten. Frankfurt a.M. 1985. - Das Buch ist ein erschütternder Epitaph auf den Vater Ludwig. - Ludwig Bendix's justizkritische Arbeiten aus den Jahren 1903 bis 1935 sind 1968 in einer Auswahl unter dem Titel "Zur Psychologie der Urteilstätigkeit des Berufsrichters" neu herausgegeben worden.

1 RGSt 72, 313, 315.

2 Vgl. Ulrich Everling , Gutachten C zum 58. Deutschen Juristentag, München 1990, S. C 68 ff; ähnlich das Ergebnis einer vom BMJ in den achtziger Jahren veranstalteten aber unveröffentlicht gebliebenen Umfrage unter vielen außereuropäischen Staaten.

3 Vgl. Kleine-Cosack, NJW 2000, S. 1593. Vgl. auch Lehmann, NJ 2000, S. 337 ff.

4 Rennen-Caliebe, RBerG, 2. Aufl. 1992, S. V.

5 Martin Jonas, RBerG, Berlin 1936, S. 4.

6 Reinhard Bendix, a.a.O., S. 181 - 205, 250 - 270.

7 Vgl. Hercher, JW 1936, S. 500; Raeke, JW 1935, S. 3449.

8 Vgl. Kleine-Cosack, NJW 2000, S. 1596.

9 BVerfG NJW 1998, 3481.

10 NJW 2000, S. 1594.

11 Vgl. Rasehorn (Hg.), Rechtsberatung als Lebenshilfe. Neuwied 1979; Rasehorn, JZ 1976, S. 473 ff; Reifner, JZ 1976, S. 509 ff; Schneider MDR 1976, S. 1 ff.

12 So auch Urteil des AG Braunschweig vom13.10.1999 - 2 OWi 701 Js 9841/99. Der Betroffene, Richter am OLG a.D. Dr. Helmut Kramer, der unentgeltlich u.a. eine mit einem Rechtsbeugungsverfahren überzogene Kollegin beraten und Pazifisten verteidigt hat, hat gegen das Urteil Verfassungsbeschwerde eingelegt, vgl. http://www.betrifftjustiz.de und www.dfg-vk.de/4_3/2000_a.htm, mit Wiedergabe u.a. der Verfassungsbeschwerde.

13 Vgl. Rennen-Caliebe, RBerG, § 1 RN 45. - War aber der 1998 verstorbene hochangesehene Strafrechtsprofessor Karl Peters wirklich ein notorischer Gesetzesbrecher? Die Zahl der von ihm übernommenen (kostenlosen) Vertretungen von Studenten "war Legion" (vgl. Baumann, JZ 1974, S. 66, 67).

14 So der Präsident des DAV Dr. Michael Streck im ZDF, Sendung "Mit mir nicht!" am 15.12.1998.

15 Altenhoff/Busch/Chemnitz, RBerG, 10. Aufl. (1993), Vorbem. Rdn. 5.

16 Altenhoff/Busch/Chemnitz, RBerG, § 1 Rdn. 106; OLG Oldenburg, NJW 1992, 2438.

17 Vgl. Altenhoff/Busch/Chemnitz, RBerG, § 1 Rdn. 106.

18 Mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht dürfte das RBerG nicht länger vereinbar sein. Vgl. Kleine-Cosack, NJW 2000, S. 1595 f.