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Rechtspflege mit Naziparagrafen

Aus:

Freitag 26
Die Ost-West-Wochenzeitung
20.06.2003

Helmut Kramer
Rechtspflege mit Naziparagrafen

SCHNEIDIGER STAATSANWALT

Ein Gesetz von 1935 dient als Waffe gegen soziales Engagement für Benachteiligte

Darf der Rechtsstaat seinen Bürgern verwehren, einander uneigennützig mit Hilfe und Ratschlägen zur Seite zu stehen, wenn sie Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen, vielleicht sogar Opfer von Verwaltungs- oder Justizunrecht werden? Die Frage erscheint absurd. Tatsächlich gibt es ein solches Verbot nirgendwo auf der Welt - mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland. Sie ist der einzige Staat, der seinen Bürgern verbietet, Freunde, Nachbarn oder andere Mitmenschen in Rechtsfragen zu beraten. Tun sie dies doch, so müssen sie mit Strafverfolgung rechnen. So steht es im Rechtsberatungsgesetz vom 13. Dezember 1935.

Das Gesetz stammt vom nationalsozialistischen Gesetzgeber und verbietet allen Bürgern, mit Ausnahme natürlich der Rechtsanwälte, die "Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten", ganz gleich ob entgeltlich oder kostenlos. Glaubt man den Verteidigern des Gesetzes, sei es der Legislative von 1935 in wohlmeinender Absicht um nichts anderes gegangen als um den "Schutz der Rechtssuchenden vor unsachgemäßer Rechtsberatung". Tatsächlich trägt das Gesetz aber unverkennbar den Stempel seiner Herkunft: Als die Nationalsozialisten daran gingen, die deutsche Juristenschaft von jenen Menschen zu trennen, die sie als "jüdisch", "marxistisch" oder sonst als "Volksschädlinge" bezeichneten, hatten sie vor allem jene im Auge, die den vom Unrecht bedrängten Bürgern hätten rechtlichen Beistand leisten können. Das "Rechtsberatungsmissbrauchsgesetz" - so der ursprüngliche Name - wurde erlassen, um den aus "rassischen" oder politischen Gründen aus dem Amt gejagten Rechtsanwälten die letzte Ausweichmöglichkeit zu nehmen. Auch sollten sie daran gehindert werden, "Staatsfeinden" mit Rechtsrat zur Seite zu stehen - ein Gesetzeszweck, den die Machthaber diskret mit der "Sicherstellung eines reibungslosen Ablaufs von Verwaltung und Rechtspflege" umschrieben. 

Auch heute lassen sich manche Behörden nicht gern auf die Finger schauen. Zwar sind Verfahren wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz vergleichsweise selten. Anstoß an der rechtlichen Beratung unter Besserbetuchten - etwa wenn Mitglieder des Rotary-Clubs einander konsultieren - hat noch kein Staatsanwalt genommen. Je mehr am Rande der Gesellschaft Lebende auf Hilfe in sozialen Notlagen und auf Aufklärung über die ihnen zustehenden Rechte angewiesen sind, um so entschlossener besinnen sich aber Behörden auf das Verbot der Rechtsberatung als besonders bequeme Art, um sich lästig erscheinende Bittsteller und ihre Ratgeber vom Hals zu schaffen. Sozialämter sehen besonders gern solche Bürger rechtlich unberaten, die auf Sozialhilfe angewiesen sind, denen man aber mit juristischen Kunstgriffen oder gar bewusst falschen Auskünften die Gelder versagen möchte.

Opfer des Rechtsberatungsgesetzes sind vor allem ausländische Flüchtlinge. In Nürnberg hatten jüdische Kontingentflüchtlinge aus Tschetschenien Zuflucht gesucht. Für ihren lebensbedrohlich erkrankten Sohn benötigte die Familie Kandelaki einen Krankenschein. Als das Sozialamt nach wochenlangem Hinauszögern den Schein schließlich ausstellte, war er nutzlos: Er trug das Datum des letzten Quartaltages, verlor also an diesem Tag seine Gültigkeit. Wie sich bei den anderen jüdischen Flüchtlingen herausstellte, hatte diese Praxis System. Götz Bockmann, Geschäftsführer eines Vereins, der sich für Ausländer engagierte, erstattete in einem Parallelfall Strafanzeige gegen die Mitarbeiter des Sozialamtes wegen unterlassener Hilfeleistung. Die Staatsanwaltschaft reagierte prompt - mit einem Verfahren gegen Bockmann.

Ohne dass den Vorwürfen gegen das Sozialamt nachgegangen wurde, verurteilte das Amtsgericht Nürnberg Bockmann wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz zu einer Geldbuße von 460 Euro. So mussten die Flüchtlinge, kaum den Schrecknissen in Tschetschenien entkommen, die Erfahrung machen, dass ein Gesetz antisemitischer Herkunft als Abwehrwaffe eingesetzt wurde, um sie und ihren Helfer an der Durchsetzung ihrer Sozialhilfeansprüche zu hindern.

Unter der Robe eines Richters wird man nicht ohne weiteres Fremdenfeindlichkeit vermuten dürfen. Nur scheint es in der Justiz mitunter unterschiedliche Grade von ausländerfreundlicher Gesinnung zu geben.

Dieser Tage kam es zur Urteilsvollstreckung. Bockmann, inzwischen selbst Sozialhilfebezieher, kann die drastisch ausgefallene Geldbuße unmöglich auf einmal zahlen. Für solche Fälle erlaubt das Gesetz die Zahlung in Raten, womit der Verurteilte auch schon begonnen hat. Bockmann hat aber einen Fehler gemacht. Mit seinem Unwillen über die Verurteilung aufgrund eines "Nazigesetzes" - so seine Worte - hatte er die Unfehlbarkeit der Nürnberger Juristen in Frage gestellt. Anscheinend verdient so einer nach Meinung der Richter weder Gnade noch eine Behandlung nach Gesetz und Recht. Und deshalb, ohne umgehende Zahlung des Gesamtbetrages, soll Bockmann jetzt sofort die vom Amtsgericht verhängte Erzwingungshaft von 15 Tagen antreten. Wenn er sich nicht umgehend in der Justizvollzugsanstalt Augsburg einfindet oder die gesamte ausstehende Geldbuße bezahlt, ergeht Haftbefehl, und zwar "sofort", so das letzte Wort der Staatsanwaltschaft Nürnberg.

...

Soeben hat das Bundesjustizministerium eine "umfassende Überprüfung" des Rechtsberatungsgesetzes angekündigt. Das kann dauern. Vielleicht werden uns vorher das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Menschenrechtsgerichtshof - bei beiden Gerichten sind Beschwerden anhängig - endlich von der Altlast des Nationalsozialismus befreien.

Nachtrag der Redaktion - Die Staatsanwaltschaft Nürnberg hat mittlerweile den sofortigen Vollzug des gegen Götz Bockmann erlassenen Haftbefehls angeordnet, dies in Kenntniss der Bereitschaft des Autors, in solchen Fällen anstelle des zahlungsunfähigen Bockmann zu zahlen. Helmut Kramer, Richter am OLG a.D. und Vorsitzender des Forum Justizgeschichte e.V., hat die Geldbuße nun bezahlt - und gegen den zuständigen Staatsanwalt Strafanzeige wegen versuchter Freiheitsberaubung und Erpressung erstattet. Näheres zum Rechtsberatungsgesetz unter www.forum-justizgeschichte.de .