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Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof

Barbara Kramer
Rechtsanwältin
Kastanienallee 21/22
38102 Braunschweig
Tel: 0531 / 7 10 27
Fax: 0531 / 79 56 88
Rechtsanwaeltin@BarbaraKramer.de

                                                                      Braunschweig, den 13.11.2002

An
Cour Europeenne
des Droits de L’homme
Conseil de L’Europe
-Chancellar
F- 67075 Strasbourg Cedex

B e s c h w e r d e

des Herrn Götz Bockmann, Polizeigasse 12, 86720 Nördlingen

-Beschwerdeführer- 

Prozessbevollmächtigte: 1. Rechtsanwältin Barbara Kramer, Kastanienallee 21/22,
D-38102 Braunschweig,

2. Richter am Oberlandesgericht a.D. Dr. Helmut Kramer,
Herrenbreite 18 A, D-38302 Wolfenbüttel

wegen

1. Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 15. November 2001
46 OWi 357 Js 26195/00
-Anlage 1-

2. Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 26. März 2002
ObOWi 23/02
-Anlage 2-

3. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe vom 17. Mai 2002
2 BvR 633/02
-Anlage 3-

Namens und im Auftrag des Beschwerdeführers erhebe ich wegen der oben genannten Entscheidungen

B e s c h w e r d e .

Ich beantrage, 

die Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten, die gegen den
Beschwerdeführer verhängte Geldbuße aufzuheben und klarzustellen,
daß seine Handlungsweise nicht gegen geltendes Recht verstoßen
hat.

B e g r ü n d u n g

Sachverhalt

1.
Der Beschwerdeführer war vom 1. September 2000 bis 31. Januar 2001 hauptberuflich als Geschäftsführer der Bundesinitiative Internationale Integration e.V. angestellt. Als Geschäftsführer dieses gemeinnützigen Vereins war er berechtigt, die Interessen der Bundesinitiative und ihrer Mitglieder gegenüber Dritten zu vertreten. Insbesondere sollte er die Mitglieder des Vereins in Behördenangelegenheiten und bei sonstigen Schwierigkeiten beraten und vertreten.

In seiner Eigenschaft als Geschäftsführer und im Rahmen seiner vertraglichen Aufgaben als Geschäftsführer hat der Beschwerdeführer mit schriftlichen Vollmachten für vier von der Bundesinitiative betreute ausländische Vereins-mitglieder unentgeltlich drei Strafanzeigen erstattet: am 10.6.2000 und am 25.7.2000 gegen Mitarbeiter des Sozialamtes Süd der Stadt Nürnberg wegen des Verdachtes der fahrlässigen oder vorsätzlichen Körperverletzung (wegen der Verweigerung eines Krankenscheins für ein lebensgefährlich erkranktes Kind) sowie am 6.12.2000 im Auftrag und in Vollmacht zweier anderer ausländischer Vereinsmitglieder bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth gegen Herrn Nesim Sadiku wegen des Verdachts des Betruges sowie der Hinterziehung von Steuern und Sozialabgaben.

Die Staatsanwaltschaft stellte die darauf gegen die angezeigten Personen einge-leiteten Ermittlungsverfahren alsbald ein. Dagegen erließ sie gegen den Beschwerdeführer einen Bußgeldbescheid unter Festsetzung von drei Geldbußen von je DM 600,-- (Anlage 4).

Das Amtsgericht Nürnberg hat den Beschwerdeführer durch Urteil vom 15.11.2001 wegen unerlaubter geschäftsmäßiger Besorgung fremder Rechtsgeschäfte (Ordnungswidrigkeit gemäß Artikel 1, § 8 Abs. 1, Nr. 1, § 1 Rechtsberatungsgesetz) zu drei Geldbußen von je DM 300,--, insgesamt DM 900,-- verurteilt.

Die von dem Beschwerdeführer eingelegte und fristgerecht begründete Rechts-beschwerde (Anlage 5) hat das Bayerische Oberste Landesgericht mit Beschluß vom 26.3.2002 als unbegründet verworfen.

Die gegen die genannten Entscheidungen fristgerecht und in zulässiger Weise begründete Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 17. Mai 2002 nicht zur Entscheidung angenommen. Dieser Beschluß wurde am 27. Mai 2002 zugestellt.

Begründung der Beschwerde

Gerügt wird die Verletzung folgender Rechte der Europäischen Menschenrechts-konvention: Vereinigungsfreiheit (Art. 10 EMRK); Recht auf Gedanken und Gewissensfreiheit; Recht auf Meinungsfreiheit (Art. 11 EMRK).

I.

Die Verurteilung des Beschwerdeführers verstößt gegen Art. 10 EMRK(Vereinigungsfreiheit).

1.)
Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegten Handlungen in Ausübung seines Berufes, nämlich als Geschäftsführer des Vereins Bundesinitiative Internationale Integration e.V. begangen. Im Rahmen seiner Aufgabe, die Mitglieder des Vereins in Behördenangelegenheiten und bei sonstigen Schwierigkeiten zu beraten und zu vertreten, hat er die Strafanzeigen erstattet.

2.)
Der Schutz der Vereinigungsfreiheit umfaßt sowohl für die Vereinigung selbst als auch für die Mitglieder die Selbstbestimmung über die Führung ihrer Geschäfte. Dies hat in einer anderen Entscheidung das Bundesverfassungsgericht selbst anerkannt (BVerfGE 50, 290, 354).

Der satzungsmäßige Hauptzweck des Vereins des Beschwerdeführers war die Wahrnehmung der Interessen der Vereinsmitglieder, insbesondere auch gegenüber Behörden. Die ordnungsrechtliche Sanktionierung der Wahrnehmung dieser Interessen stellt deshalb einen Eingriff in den von Art. 10 EMRK geschützten Kernbereich der Vereinstätigkeit, insbesondere auch der Tätigkeit des Geschäfts-führers, dar.

Zwar sind auch Vereine den allgemeinen Gesetzen unterworfen. Eingriffe in die Vereinigungsfreiheit unterliegen aber dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dieses Prinzip verlangt, daß das gesetzgeberische Ziel auf den Schutz eines Gemeinschaftsgutes gerichtet ist, das der eingeschränkten Freiheit mindestens gleichwertig ist, und daß der gesetzgeberische Eingriff zur Erreichung des gesetzgeberischen Zieles geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein muß. Die Intensität der Freiheitseinschränkung darf nicht in einem unvernünftigen Verhältnis zu dem angestrebten Gemeinwohlzweck stehen. Das Grundrecht auf Vereinsfreiheit wäre empfindlich tangiert, wollte man unter Anwendung des Rechtsberatungs-gesetzes (RBerG) einem Verein die Tätigkeit im Kernbereich des Vereinszwecks untersagen. Der Zweck des gemeinnützigen Vereins des Beschwerdeführers war auf die Wahrnehmung der besonderen Interessen der Vereinsmitglieder – in ihrer Eigenschaft und in ihren besonderen sozialen Bedürfnissen als sozial schlecht gestellte und mit der deutschen Amtssprache nicht vertraute Ausländer und Einwanderer – gerichtet.

3.
Grundlage der Verurteilung des Beschwerdeführers ist Art. 1 § 1, § 8 des Rechtsberatungsgesetzes vom 13.12.1935 (Reichsgesetzblatt I 1935, S. 1478) in der Fassung des 5. Bundesrechtsanwaltsgebührenordnungsänderungsgesetzes vom 18.8.1980 (Bundesgesetzblatt 1980 I, S. 1503).

Art. 1 § 1 RBerG i. d. F. des 5. BRAGebOÄndG v. 18.8.1980 lautet:

Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich
der Rechtsberatung ... darf geschäftsmäßig – ohne Unterschied
zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und
unentgeltlicher Tätigkeit – nur von Personen betrieben werden,
denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist.

Die Erlaubnis wird jeweils für einen Sachbereich erteilt:
1. Rentenberatern,
2. Versicherungsberatern ...
3. Frachtprüfern ...
4. vereidigten Versteigerern ...
5. Inkassounternehmern ...
6. Rechtskundigen in einem ausländischen Recht ... 

Art. 1 § 8 RBerG lautet:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgt, ohne
die ... erforderliche Erlaubnis zu besitzen ...

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
DM 10.000,-- geahndet werden.

Damit verbietet das RBerG mit Ausnahme der Rechtsanwälte nahezu jedem Bürger, geschäftsmäßig anderen Bürgern einen Rat in rechtlichen Angelegenheiten zu erteilen oder ein Rechtsgeschäft für ihn zu besorgen. Ausdrücklich verboten ist nicht nur die entgeltliche, sondern auch die unentgeltliche Tätigkeit. Nach der einhellig in Kommentarliteratur und Judikatur vertretenen Auffassung ist im Bereich der Rechtsberatung auch die Betätigung von christlicher Nächstenliebe und von sozialem und politischem Engagement verboten (vgl. Hensler-Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, München 1997, S. 1208 (unter RBerG, Rn. 28); Rennen-Caliebe, RBerg, 3. Aufl. 2000, Art. 1 § 1 Rn. 69).

Zwar muß der Betroffene „geschäftsmäßig“ handeln. Nach der noch immer praktizierten, auf Drängen nationalsozialistischer Juristen vom Reichsgericht (RGSt 72, 313) begründeten Formel wird Geschäftsmäßigkeit aber nicht etwa erst bei einer Häufung von Beratungsfällen angenommen. Vielmehr kann bereits eine einzige unentgeltliche Beratung genügen, wenn eine Wiederholungsabsicht vorliegt. Dem Vorwurf der unerlaubten Rechtsberatung entgeht nur derjenige, der sich vornimmt, künftig anderen Menschen seine Hilfe zu versagen.

Nach der in der Kommentarliteratur zu lesenden Meinung handelt zwar nicht geschäftsmäßig, wer „nur gelegentlich aus Gefälligkeit unter besonderen Umständen unentgeltlich einen Rechtsrat erteilt“ oder eine Rechtsbesorgung vornimmt. Indessen bleibt diese Korrekturklausel in der Rechtsprechungspraxis fast völlig unbeachtet. Danach dürfen nicht einmal Nachbarn, Freunde und eng verwandte Familienan-gehörige einander beraten.

Untersagt ist es auch, im konkreten Fall Auskünfte über die Grundrechte, die Menschenrechte oder – so das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 25.7.2001 – 2 OWi 701 Js 42774/99 – das Völkerrecht zu erteilen. Verurteilt wegen Verstoßes gegen das Verbot der unentgeltlichen Rechtsberatung wurden auch Pazifisten, weil sie mit gerichtlicher Zulassung sog. Totalverweigerer (Totalverweigerer verweigern sowohl den Kriegsdienst als auch den Zivildienst) vor Gericht verteidigt hatten (Urteil Amtsgerichts Braunschweig vom 20. Mai 1998 in Sachen Beutner und Scheer). Das Verbot gilt auch für Juristen, insbesondere auch für Richter, gleichviel ob aktive oder pensionierte Richter ( Urteil Amtsgericht Braunschweig vom 13.10.1999 – 2 OWi 701 Js 9841/99 – und 25.7.2001 – 2 OWi 701 Js 42774/99; Beschluß Oberlandesgericht Braunschweig vom 1.3.2000 – 1 Ss (B) 5/00). Wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz verurteilt wurde auch ein Jurist – der Rechtsunterzeichnende – der einen wegen Verstoßes gegen das RBerG beschuldigten Bürger unentgeltlich verteidigt hatte (Urteil Amtsgericht Braunschweig vom 13.10.1999 – 2 OWi 701 Js 7841/99). Über die gegen dieses Urteil am 6.4.2000 eingelegte Verfassungsbeschwerde (Aktenzeichen 1 BvR 737/00) ist bislang nicht entschieden worden. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in einem Nichtannahmebeschluß vom 7.6.1989 – 1 BvR 525/89 – das Verbot der altruistischen Rechtsberatung mit dem Grundgesetz für vereinbar erklärt (siehe anliegenden Beschluß vom 7. Juni 1989).

In der Praxis der Staatsanwaltschaft werden – wie auch im vorliegenden Fall – besonders oft mit Ordnungswidrigkeitenverfahren altruistische Helfer überzogen, die ausländischen Flüchtlingen im Verkehr mit Ausländerbehörden und Sozialbehörden beistehen. Für Ausländer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind und im Umgang mit Behörden über keine Erfahrung verfügen, wird auf diese Weise die Wahrnehmung ihrer sozialen Rechte und Menschenrechte erheblich erschwert. Offensichtlich geht es den anzeigeerstattenden Behörden und den Staatsanwalt-schaften in diesen Fällen nicht um den Schutz der Rechtsuchenden, insbesondere nicht um den Schutz vor Behördenwillkür. Vielmehr dient das Verbot den Behörden oftmals als Waffe, um sich (wegen ihrer besonderen Sachkunde) unbequeme Mahner vom Hals zu halten. In selektiver Anwendung des Gesetzes werden vor allem Menschenrechtsorganisationen, Bürgerinitiativen und Mitarbeiter der Wohlfahrtsverbände in ihrem altruistischen Engagement, das sie in Bereichen mit anwaltlicher Unterversorgung (Sozialhilfeberechtigte, Asylbewerber, Pazifisten usw.) entfalten, stark behindert. Ohne Polemik läßt sich sagen: Die in den einschlägigen Gerichtsentscheidungen und Kommentaren vertretene Logik läuft darauf hinaus, es sei besser, dem ratsuchenden Bürger eine rechtliche Beratung durch einen vielleicht besonders sachkundigen Mitbürger ganz zu versagen, als ihn dem Risiko auszusetzen, durch unsachgemäße Beratung irgendwann einmal einen Schaden zu erleiden.

4.
Der Beschluß des Bayerischen Obersten Landgerichts vom 26. März 2002 und der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Mai 2002 verstoßen gegen Art. 10 EMRK.

Ähnlich wie nach deutschem Verfassungsrecht können die Vereinigungsfreiheit und andere Rechte der EMRK zwar durch Gesetze geregelt werden. Indessen dürfen diese Rechte nur soweit beschränkt werden, als überragende oder zumindest vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls es zweckmäßig erscheinen lassen. Eine Beschränkung, die Vereine an der unentgeltlichen rechtsberatenden Betreuung ihrer Mitglieder schlechthin hindert, ist unverhältnismäßig. Die von der Rechtsprechung meist schematisch, ohne nähere Begründung und Darlegung ihrer Funktionsweise aufgeführte Zwecksetzung des RBerG vermögen einen solchen schwerwiegenden Eingriff nicht zu rechtfertigen.

Als Grund für ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer solchen Einschränk-ung von Grundrechten wird – in ungeprüfter Übernahme der Gesetzesbegründung aus dem Jahre 1935 – in erster Linie angeführt, der Bürger müsse vor unqualifizierter Beratung geschützt werden. Diese Erwägung überzeugt nicht. Im kommunikativen Umgang der Bürger gibt es viele Situationen, in denen Ratschläge gegeben werden, die, wenn sie unrichtig sind, zu oftmals noch größeren Nachteilen für den Rat-suchenden, ja sogar für Unbeteiligte führen können: etwa im medizinischen oder technischen Bereich oder (vgl. BVerfG 20, 150, 159) im Bereich des Beförderungs-wesens. Auch dort ist es allgemeiner Konsens, daß es keinerlei Gründe des öffentlichen Interesses geben kann, die eine derart schwerwiegende Einschränkung der Grund- und Menschenrechte durch das Verbot unentgeltlicher Hilfestellungen unter Bürgern zu rechtfertigen vermöchte.

Irgendwelche konkreten empirischen Tatsachen, die die vom Reichsgericht im Jahre 1938 (RGSt 72, 313) begründete Formel von einer erheblichen Gefährdung der Rechtsuchenden belegen könnten, sind nicht bekannt. Die Verfechter des Verbots haben bislang keinen einzigen Fall aus der Praxis der Rechtswirklichkeit anführen können, der zu Beschwerden über einen altruistischen Rechtsrat Anlaß gegeben hätte.

Eine Güterabwägung, die den wirklichen Belangen des Gemeinwohls Rechnung trägt, darf sich nicht darauf beschränken, allein die abstrakte Möglichkeit einer unrichtigen Beratung in die eine Waagschale zu legen und gegenüber dem Interesse altruistisch gesinnter Bürger an einer Betätigung von Hilfsbereitschaft zu verab-solutieren. In dieselbe Waagschale gehört nämlich auch das konkrete Interesse des mündigen Bürgers, sich zwischen dem honorarpflichtigen Gang zum Rechtsanwalt und einer ihm unentgeltlich angebotenen Beratung entscheiden zu dürfen. 

Die durch das RBerG bewirkte Bevormundung des Bürgers widerspricht dem Verbraucherleitbild, wie es sich in der Europäischen Union längst durchgesetzt hat. Von der Anwendungspraxis des RBerG sind vor allem in Rechtsnot geratene Bürger betroffen: u.a. ausländische Flüchtlinge, Sozialhilfeberechtigte und Angehörige anderer sozialer Randgruppen, aber auch etwa Medizinschadensopfer usw.. Meist handelt es sich um Menschen, für die der Weg zu einem Rechtsanwalt – gar einem fachlich kompetent und sich engagiert einsetzenden Anwalt – aus Kostengründen versperrt oder beschwerlich ist. In all diesen Fällen verhindert oder erschwert das Verbot der altruistischen Rechtsberatung die Durchsetzung wichtiger Rechte in oftmals existenzbedrohenden Situationen. Deshalb tangiert das Verbot auch das über-geordnete Gebot der Rechtstaatlichkeit (rule of law), wie es u.a. in Art. 13 EMRK mit dem Recht auf wirksame Beschwerde zum Ausdruck gelangt ist. 

Bei der Unterstellung einer von der unentgeltlichen nichtanwaltlichen Rechtsberatung ausgehenden erheblichen Gefährdung des Bürgers hat das Bundesverfassungs-gericht auch übersehen, daß es für den Gesetzgeber Möglichkeiten gibt, um der angeblichen Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden entgegenzuwirken. Eine solche Möglichkeit – nämlich die nichtanwaltliche Rechtsberatung an die Erteilung einer Erlaubnis zu knüpfen – hat in der Bundesrepublik in den Jahren 1935 bis 1980 tatsächlich bestanden; von schlechten Erfahrungen mit dieser Regelung ist nichts bekannt geworden. Mit einer schwer verständlichen Gesetzesänderung vom 18.8.1980 hat der Bundestag aber das Gesetz vom 13.12.1935 verschärft: Er hat die unentgeltliche Rechtsberatung völlig von der Möglichkeit einer Erlaubniserteilung ausgenommen. Damit ist altruistisches Handeln gegenüber kommerzieller Rechtsberatung diskriminiert. Denn für einige Bereiche der entgeltlichen Rechtsberatung können nach wie vor Erlaubnisse erteilt werden.

5.
Die Unverhältnismäßigkeit des im Jahre 1935 eingeführten Verbots der altruistischen Rechtsberatung wird durch einen Blick auf das ausländische Recht bestätigt: Die Bundesrepublik ist – sogar weltweit – der einzige Staat, in dem altruistisches Handeln im Bereich der Rechtsberatung verboten ist (vgl. Ulrich Everling, Gutachten C zum 58. Deutschen Juristentag, München 1990, S. C 69 ff, C 91). In allen anderen Staaten der Europäischen Union gilt die Betätigung von Altruismus dem Gesetzgeber ausnahmslos als besonders förderungswürdig.

Ein Verbot der unentgeltlichen Rechtsberatung wird in den übrigen Staaten der Europäischen Union nicht einmal diskussionsweise in Erwägung gezogen. Nach Art. 47 Europäische Grundrechtscharta kann sich jede Person in rechtlichen Dingen beraten, verteidigen und vertreten lassen. Die von dem Vertreter der Bundesrepublik vorgeschlagene Beschränkung dieses Rechts auf die Vertretung durch Rechtsan-wälte ist in den Beratungen ausdrücklich abgelehnt worden. Zwar gibt es noch keine Richtlinie der EU, die die Freigabe der altruistischen Rechtsberatung für alle Mitgliedsstaaten ausdrücklich verbindlich macht. Der Umstand, dass ein solches Verbot allen übrigen Mitgliedsstaaten und darüber hinaus der gesamten Völkergemeinschaft fremd ist, könnte indes eine Orientierungswirkung für die Auslegung der EMRK haben.

Auch in der deutschen Aufsatzliteratur ist das RBerG neuerdings erheblicher Kritik ausgesetzt. Seit mehreren Jahren wird dort fast einhellig die Meinung vertreten, daß das Verbot der unentgeltlichen Rechtsberatung unhaltbar und verfassungswidrig ist. 

Auf das anliegende Literaturverzeichnis wird Bezug genommen.

6.
Erklärlich ist die fortdauernde Existenz des Gesetzes nur aus seiner Entstehungs-geschichte und aus dem unterentwickelten Zustand der rechtsgeschichtlichen Forschung in der Bundesrepublik. Mit der Einführung speziell des Verbotes der unentgeltlichen Rechtsberatung verfolgten die nationalsozialistischen Machthaber den Zweck, die jüdische und regimekritische juristische Intelligenz auszuschalten und kritische Blicke in die Justiz- und Verwaltungspraxis zu unterbinden.

Nach § 5 der 1. Ausführungsverordnung (vom 13.12.1935) zum RBerG durfte Juden in keinem Fall eine Erlaubnis erteilt werden. Neben den aus „rassischen“ Gründen aus ihren Berufen vertriebenen Juristen erschienen den Machthabern gefährlich aber auch diejenigen Juristen, die nicht nur durch Ablegung der beiden Staatsexamina, sondern auch wegen ihrer mangelnden Anpassung an das Unrechtsregime zusätzlich durch rechtstaatliche Standfestigkeit als zur Rechtsberatung und –besorgung besonders geeignet ausgewiesen waren. Ganz offensichtlich ging es den Machthabern im jene „Kollegen“, die der „Reichsrechtsführer“ auf einer Tagung am 22. November 1935 als „unwürdige Elemente“ denjenigen Anwälten gleichstellte, „die als echte Juden in deutschen Gerichtssälen die Dekadenzjuristerei einer vergangenen Epoche fortführten und die deutschen Rechtsstätten zu Börsenplätzen ihres händlerischen Geistes zu erniedrigen versuchten“ (Hans Frank, Juristische Wochenschrift 1935, S. 3449). Gerade weil die Machthaber Störungen auch von der nicht kommerziell ausgeübten Rechtsberatung erwarteten, bezog der NS-Gesetzgeber die Juristen – selbst ehemalige Richter und Rechtsanwälte – in das Verbot ein und stellte sogar die uneigennützig geleistete Beratung unterschiedslos unter Strafe. Auf die mit Berufsverbot belegten Juristen zielten auch die Worte von Herchen: „Es sind übrigens nicht die ehrlichen Rechtsbeistände, die durch das Gesetz betroffen werden, denn diese haben ja in der (NS-)Rechtsfront ihren Platz gefunden, es sind vielmehr Volksschädlinge, die gerade eben diese ehrliche und korrekte Rechtsbeistandschaft aus ihren Reihen ausschaltet und verwirft, und diesen Leuten muß natürlich in weitestem Umfang das Handwerk gelegt werden“ (Juristische Wochenschrift 1936, S. 500).

Nur in der offiziellen Begründung des Gesetzes vom 13.12.1935 kaschierten die NS-Machthaber die Erlaubnispflichtigkeit der nicht anwaltlichen Rechtsberatung durch unverfänglich klingende Gesetzeszwecke: „Schutz der rechtsuchenden Bevölkerung vor unsachgemäßer Rechtsberatung“; „Sicherung einer reibungslosen Abwicklung des Rechtsverkehrs bei Gerichten und Behörden“; mittels Konkurrenzschutz „Sicherstellung einer leistungsfähigen Anwaltschaft“. Auch arbeitsmarktpolitische Gründe spielten eine Rolle. Die Entlassung der jüdischen und sonst politisch unerwünschten Juristen traf sich mit dem Bestreben der Machthaber, durch Verbesserung des Stellenmarkts und Verschärfung des Konkurrenzschutzes den Juristennachwuchs stärker in das Regime einzubinden, um auf diese Weise ihre Macht zu stabilisieren.

Nicht nur das Gesetz selbst, sondern auch seine exzessive Auslegung ist ein Produkt des Nationalsozialismus. Nach Verabschiedung des Gesetzes vom 13.12.1935 bemühten sich gemäßigte NS-Juristen um eine Konturierung des schwammigen Gesetzestextes und forderten zur Annahme eines „geschäftsmäßigen Handelns“ eine „gewisse tatsächliche Häufung der Betätigung“ (so Martin Jonas, Ministerialrat im Reichsjustizministerium, in Martin Jonas, RBerG, Berlin 1936, S. 6). Im Anschluß an die Forderungen von radikalen NS-Funktionären ersetzte das Reichsgericht diese Konkretisierung durch eine weitgehende Subjektivierung. Danach genügte bei entsprechender Gesinnung (Wiederholungsabsicht) eine einzige Handlung. An dieser Rechtsprechung des Reichsgerichts hält die Praxis der bundesdeutschen Gerichte bis heute fest - (ausführlich zu der Entstehungs- und Auslegungsgeschichte des RBerG Helmut Kramer, in Kritische Justiz 2000, Heft 3, S. 600 ff).

II.

Verletzt ist auch das in Art. 9 EMRK garantierte Recht auf Gedanken- und Gewissensfreiheit. Denn das Verbot der altruistischen Rechtsberatung hindert den Bürger daran, seine rechtlichen Gedanken gegenüber einem anderen, einem Rechtskonflikt ausgesetzten Bürger, zum Ausdruck zu bringen. Das Recht, seinen Mitmenschen durch Tat und Rat helfen und dabei durch Übermittlung seiner Meinungen in schwierigen Situationen, also auch in Rechtskonflikten, Ratschläge altruistisch erteilen zu dürfen, gehört zu den vornehmsten Freiheitsrechten überhaupt. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde des Herrn Bockmann hat das Bundesverfassungsgericht einen von ihm selbst entwickelten Verfassungsgrundsatz verletzt: Je mehr der gesetzliche Eingriff elementare Äußerungsformen der menschlichen Handlungsfreiheit berührt, um so sorgfältiger müssen die zu seiner Rechtfertigung vorgebrachten Gründe gegen den grundsätzlichen Freiheitsanspruch des Bürgers abgewogen werden (BVerfG 17, 306, 314).

III.

Verletzt ist auch das Recht auf Meinungsfreiheit (Art. 11 EMRK). Wer einem Mitbürger unentgeltlich einen Rat in einer Rechtsfrage erteilt, tut damit nichts anderes, als seine Meinung in einem konkreten Rechtsfall zu äußern und mit seinen Mitbürgern zu kommunizieren. Das mit dem Schutz des Bürgers vor unqualifizierter Rechtsberatung begründete Verbot steht außer Verhältnis zu dem Freiheitsrecht des Art. 11 EMRK.

Zustellungen und Benachrichtigungen werden erbeten an die Anschrift der Bevollmächtigten Barbara Kramer.

gez. Barbara Kramer

Rechtsanwältin  

Dr. Helmut Kramer

(Richter am Oberlandesgericht a.D.)