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Bewusst ausgeschlossen

Bewusst ausgeschlossen

Noch 2002 wurden die „Kriegsverräter“ bewusst ausgeschlossen


Findige, aber nicht genügend rechtskundige Politiker haben sich inzwischen überlegt, sich mit einem juristischen Kunstgriff aus der Affäre zu ziehen: Die von der Links-Fraktion beantragte Rehabilitierung der „Kriegsverräter“ sei nicht mehr nötig, weil ihre Urteile von der im Jahre 2002 beschlossenen Aufhebung der Urteile wegen einfachen Landesverrats (§ 91 b StGB) mit erfasst worden seien. Damit sei der Antrag der Linken gegenstandslos. Tatsächlich ist dieser Notausgang aber durch die klare Fassung des Gesetzes von 2002 versperrt. Der Kriegsverratsparagraph (§ 57 Militärstrafgesetzbuch) fehlt in dem abschließenden Katalog aufgehobener Unrechtsgesetze des Gesetzes von 2002. Das wird in einem Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages nachgewiesen, es wird auch in aller Klarheit durch die Sprecher der beiden Koalitionsfraktionen SPD und CDU/CSU selbst bestätigt. Nach den in der Bundestagssitzung vom 10. Mai 2007 abgegebenen Erklärungen der Sprecher von CDU/CSU und SPD, Norbert Geis und Carl-Christian Dressel sowie von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries in ihrem Brief an Ludwig Baumann vom 25. April 2006 hat der Gesetzgeber des Jahres 2002 es bewusst bei der Einzelfallprüfung belassen.

  • Immerhin aber hat der Gesetzgeber bei dieser Änderung des NS-Aufhebungsgesetzes im Jahre 2002 bewusst davon abgesehen, Verurteilungen wegen Kriegsverrat per se als nationalsozialistisches Unrecht zu qualifizieren. (...) Wer Kriegsverrat beging hat oft in einer verbrecherischen Weise den eigenen Kameraden geschadet, ja sie oft in Lebensgefahr gebracht“. Norbert Geis (CDU/CSU), Deutscher Bundestag, 16. Wahlperiode, 97. Sitzung, S. 9972.
  • (In den Katalog des Unrechtsaufhebungsänderungsgesetzes vom 23. Juli 2002 wurden) „ausdrücklich nicht aufgenommen (...) Straftatbestände, bei denen die Aufhebung des Urteils ohne Einzelfallprüfung nach wie vor nicht verantwortbar erschien. Von zentraler Bedeutung ist dabei der Kriegsverrat - §§ 57, 59, 60 MStGB, da in Fällen des Kriegsverrats möglicherweise doch ein Unrechtsgehalt gegeben ist. (...) An dieser Einschätzung wird festgehalten.“ Dr. Carl-Christian Dressel (SPD), Deutscher Bundestag, 16. Wahlperiode, 97. Sitzung, S. 9973.

    „Ausdrücklich nicht aufgenommen wurden Straftatbestände, bei denen die Aufhebung des Urteils ohne Einzelfallprüfung nach wie vor nicht verantwortbar erschien. Hierzu gehörte vor allem Kriegsverrat (§§ 57, 59, 60 MStGB)“. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries in ihrem Brief an Ludwig Baumann vom 25. April 2006.