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Verrat

Verrat ist kein von der Bewertung der politischen Umstände unabhängiger Begriff. Je nach den Umständen kann Verrat als ein auch moralisch verwerflicher Treubruch oder als Widerstandshandlung gegen Unrecht angesehen werden. In einem verbreiteten Vorverständnis ist das Wort „Verrat“ allerdings absolut negativ besetzt, so dass sich die Verachtung des „Verräters“ auch auf den Widerstand gegen den Verrat des Friedens und eines Unrechtsregimes erstreckt. Einem bis heute zäh festsitzenden ahistorischen Vorurteil zufolge hat „Landesverrat immer und zu allen Zeiten als das schimpflichste Verbrechen gegolten“, so die Staatsanwaltschaft Lüneburg bei der Einstellung des Verfahrens gegen den Richter am Reichskriegsgericht Manfred Roeder (vgl. Kramer, in: Wolfram Wette, Das letzte Tabu. Kriegsverrat, S. 57 f.). Nach Norbert Geis haben die zum Feind desertierten Soldaten „sich nach allen Maßstäben der zivilisierten Welt in höchstem Maße verwerflich verhalten“ (Bundestagssitzung vom 10. Mai 2007, S. 16/9971). Mit ähnlichen Worten hat Manfred Lüttge, der Präsident der Arbeitsgemeinschaft der Wasserkraftwerke in Baden-Württemberg den im April 1945 im Konzentrationslager Sachsenhausen von einem SS-Standgericht zum Tode verurteilten Dietrich Bonhoeffer einen „gewöhnlichen Landesverräter“ genannt. Wer, wie Bonhoeffer, den Feind mit Informationen versorge, müsse „in allen Ländern mit der Todesstrafe rechnen“.

 

Pragmatiker lösen das Problem oft, indem sie unabhängig von einer moralischen Wertung auf den Wechsel des politischen Systems abstellen: Bei oppositionellen Handlungen gegen ein inzwischen abgelöstes Regime sei die Rechtswidrigkeit automatisch entfallen. Nicht einmal an diese Regel hat sich das Schöffengericht in Magdeburg in dem Ehrenschutzprozess des Reichspräsidenten Friedrich Ebert gegen den Journalisten Erwin Rothardt gehalten. Der rechtsradikale Rothardt hatte Ebert wiederholt als „Landesverräter“ beschimpft. In seinem Urteil vom 23.12.1924, das mit einer auffallend milden Strafe von einem Freispruch für Rothardt nicht weit entfernt war, stellte das Gericht unter Vorsitz eines deutschnational eingestellten Vorsitzenden fest, mit seiner Beteiligung an dem Munitionsarbeiterstreik vom Januar 1918 habe Ebert tatsächlich Landesverrat begangen (vgl. Kramer, in: Eva Schumann (Hg), Kontinuitäten und Zäsuren. Rechtswissenschaft und Justiz im „Dritten Reich“ und in der Nachkriegszeit. Göttingen 2007, S. 160). Gemeinsam ist all diesen Fällen, dass die scheinbar losgelöst von den politischen und militärischen Umständen vorgenommene Bewertung als „Verrat“ auf dem Hintergrund eines unausgesprochenen Festhaltens an solchen unheilbar diskreditierten politischen, bzw. militärpolitischen Vorstellungen erfolgt, gegen die sich die oppositionelle Handlung richtete. Mit einem überzeitlichen Begriff von „Verrat“ wird insbesondere die Frage umgangen, ob es nicht geradezu die moralische Pflicht eines jeden Bürgers war, die menschenverachtende NS-Diktatur zu „verraten“.