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Kriegsverrat

Kriegsverrat“ § 57 MStGB war einer der mit der Todesstrafe bedrohten Tatbestände des nationalsozialistischen Kriegsstrafrechts, neben der „Wehrkraftzersetzung“ und der Desertion („Fahnenflucht“). Als „Kriegsverrat“ galt ein Landesverrat, der von Soldaten während des Krieges begangen wurde. Landesverrat § 91 b StGB wiederum war eine Handlung, die geeignet war, dem kriegführenden Deutschen Reich „einen Nachteil zuzufügen“ und den Feindmächten „Vorschub zu leisten“, also einen Vorteil zu bringen. Wie sehr eine so unbestimmte Tatbestandsbeschreibung die angeklagten Soldaten der Willkür der Kriegsrichter auslieferte, beweisen die von Wolfram Wette (in: „Das letzte Tabu. Kriegsverrat“) wiedergegebenen Urteile. Ohnehin hatte das gesamte NS-Militärstrafrecht die Handlungsspielräume der Richter ins Unbestimmte erweitert. Deshalb verurteilten sie, ganz nach Belieben, gleichartige Handlungsweisen mal als Kriegsverrat, mal als Wehrkraftzersetzung.